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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 02.03.2021 – 19 C 19.2153

Beschwerde gegen Ablehnung PKH für Klageverfahren zurückgewiesen (zur Begründung, Verweisung auf Senatsbeschluss im Beschwerdeverfahren, Eilverfahren, vom gleichen Tag 19 CE 19.2148)
Spruchkörper
19. Senat
Normenkette
§ 166 VwGO; § 114, 121 Abs. 2 ZPO

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Randnummer 2

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu Recht abgelehnt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 3

Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CE 19.2148 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen im dortigen Verfahren (vgl. Rn. 9) für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (11. September 2019) gleichermaßen Geltung beanspruchen (zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Duldung vor).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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