Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 02.03.2021 – 19 C 19.2153
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Normenkette
- § 166 VwGO; § 114, 121 Abs. 2 ZPO
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Hinsichtlich der Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CE 19.2148 verwiesen werden, da die Ausführungen zur Beschwerdebegründung insoweit identisch sind und die Feststellungen im dortigen Verfahren (vgl. Rn. 9) für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (11. September 2019) gleichermaßen Geltung beanspruchen (zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Duldung vor).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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