Rechtsprechung · BayVGH
BayVGH, Beschluss vom 12.10.2026 – 15 CS 26.1776
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Normenkette
- § 146 VwGO; § 80a VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Vierparteienhauses westlich seiner landwirtschaftlichen Hofstelle.
Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. RN 6 K 26.1463) gegen die Baugenehmigung vom 17. April 2026 sowie auf Einstellung aller Bauarbeiten mit Beschluss vom 17. August 2026 abgelehnt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, nicht ersichtlich sei. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Er macht geltend, die Einstellung seines Betriebes sei nur vorübergehend erfolgt, die landwirtschaftlichen Flächen würden weiterhin landwirtschaftlich genutzt, wobei er einen Teil der Flächen nach wie vor selbst bewirtschafte, und er habe seine Maschinen ordnungsgemäß erhalten. Auf seiner Hofstelle bleibe deshalb eine emittierende landwirtschaftliche Nutzung erhalten. Bei der Bewertung der Geruchsimmissionen habe das Verwaltungsgericht ausschließlich auf den vorhandenen Stall abgestellt, während die dem Bauvorhaben nächstgelegenen Emissionsquellen die Güllegrube am westlichen Rand seines Grundstücks sowie die dort beantragte, offene Festmistlagerstätte seien. Die Güllegrube an der Grundstücksgrenze genieße Bestandsschutz. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Emissionen träten hier nur an wenigen Tagen auf, greife zu kurz, weil auch bei geschlossener Grube Geruchsspitzen bei Befüllung, Homogenisierung und Entnahme aufträten. Der eigentliche Konfliktgegenstand sei jedoch nicht die genehmigte Güllegrube, sondern die geplante, offene Festmistlagerstätte. Diese habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, weil es die Anforderungen an hinreichend konkrete Umstellungs- und Erweiterungsabsichten überspannt habe. Hierfür bedürfe es keines formalisierten Betriebskonzepts, wie es nun zudem vorliege, sondern diese Absichten gingen schon aus den Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus den Jahren 2019, 2023 und 2026 sowie dem Antrag auf Errichtung eines Festmistlagers vom April 2026 hervor. Auch die topografische Sonderlage eines Gefälles zum Bauvorhaben sei nicht berücksichtigt und werde mit der reinen Abstandsbetrachtung nicht abgebildet. Entscheidungserheblich sei ferner die Gebietseinstufung für das Grundstück des Bauvorhabens, weil dieses im Außenbereich unzulässig sei und ihm die drittschützenden Belange schädlicher Umwelteinwirkungen entgegenstünden. Anders als im Innenbereich würde sich der Maßstab deshalb bei einer Außenbereichslage zu seinen Gunsten verschieben. Dass sich die immissionsschutzbezogenen Rahmenbedingungen wegen vorhandener, näher gelegener Wohnbebauung nicht verschlechterten, sei unzutreffend, da es sich um unterschiedliche Emissionsquellen und Immissionsrichtungen handle. Schließlich müsse die Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen, da die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Fertigstellung und Bezugsfähigkeit des Wohngebäudes in unmittelbarer Nähe zu Güllegrube und Festmistlager die dokumentierte Wiederaufnahme der Tierhaltung und das laufende Vorbescheidsverfahren entwerte. Der Sicherungsantrag habe eine eigenständige Funktion und trage dem Umstand Rechnung, dass der Bauherr in Kenntnis des Eilverfahrens sein Bauvorhaben fortführe; es sei daher nicht damit zu rechnen, dass dieser den Bau von sich aus einstelle.
Der Antragsteller hat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. August 2026 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2026 für den „Neubau eines Vierparteienhauses“ anzuordnen sowie dem Antragsgegner und dem Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem näher bezeichneten Grundstück bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Genehmigungserteilung hätten keine Anhaltspunkte für eine Viehhaltung bestanden. Die Bauvoranfrage für eine Festmistlagerstätte genüge nicht, eine beabsichtigte Viehhaltung zu konkretisieren. Auch die Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hinsichtlich einer GV-Zahl von 10 bis 15 könnten keine Betriebsentwicklung konkretisieren. Das nachgeschobene Betriebskonzept müsse außer Betracht bleiben. Die Verträge über verpachtete Flächen liefen zudem noch bis zum Jahr 2030. Die Ausführungen zu Kaltluft- und Geruchsabflüssen seien angesichts der nahezu gleichmäßigen Geländeverhältnisse abwegig und unsubstantiiert. Gerüche würden im Übrigen durch vorherrschende Westwinde, die vom Antragsteller wegführen, beeinflusst. Die Abgrenzung des Innenvom Außenbereichs sei nicht entscheidungserheblich. Im Rahmen der Abwägung habe das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass das Konfliktpotential allein in der Nutzung, nicht jedoch in der Bausubstanz liege. Für den Sicherungsantrag gebe es keinen hinreichend konkreten Grund. Da in der Regel zu erwarten sei, dass die Beteiligten gerichtliche Entscheidungen respektierten, genüge der bloße Baubeginn nicht.
Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Akten im Verfahren 15 CS 26.1781 sowie der in sämtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Nachbarklage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung keine – zumindest auch – seinem Schutz dienenden Rechte verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist angesichts dessen dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen nachrangig. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes zu bemerken:
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen (BA S. 10), dass sich der Rechtsschutz des Antragstellers allein nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme richtet. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – BauR 2005, 1138 – juris Rn. 22).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist hier nicht entscheidungserheblich, ob das angefochtene Bauvorhaben im Innen- oder im Außenbereich gelegen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 15 ZB 22.867 – juris Rn. 25; B.v. 28.5.2020 – 15 ZB 19.1863 – juris Rn. 13). Der Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, beschränkt sich auf das Rücksichtnahmegebot (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2020 – 15 ZB 19.2305 – juris Rn. 10 m.w.N.); der Antragsteller kann keinen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs für privilegierte Vorhaben geltend machen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38.99 – BauR 1999, 1439 – juris Rn. 5; B.v. 3.4.1995 – 4 B 47.95 – juris Rn. 2). Ist die Lage des Bauvorhabens dem Außenbereich zuzuordnen, entspricht dessen Schutzwürdigkeit dem eines Dorf- bzw. Mischgebiets (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2016 – 22 CS 16.2048 – juris Rn. 35; B.v. 15.12.2004 – 14 ZB 04.1929 – juris Rn. 4; B.v. 9.11.1992 – 2 CS 92.1869 – juris Rn. 40), so dass das Verwaltungsgericht zu Recht offen lassen konnte, ob das Bauvorhaben hier im Außenbereich oder im (faktischen) Dorfgebiet liegt.
2. Auch die Frage des Bestandsschutzes der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers konnte das Verwaltungsgericht offen lassen (BA. 14), weil jedenfalls ein (formeller) Bestandsschutz bei einer genehmigungsbedürftigen Anlage nur in Betracht käme, wenn (auch) die erforderliche Baugenehmigung erteilt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.1997 – 4 B 116.97 – NVwZ-RR 1998, 357 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.5.2024 – 1 N 23.2256 – BayVBl 2024, 30 – juris Rn. 19; B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.874 – juris Rn. 35). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht – unabhängig von zwischenzeitlichen Einschränkungen des Betriebs – zu seinen Gunsten einen Umfang von 33 Milchkühen nebst Nachzucht mit 48,27 GV entsprechend der Angaben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus dem Jahr 2019 zugrunde gelegt hat. Auf die Ausführungen des Antragstellers zur Bewirtschaftung seines Betriebes und einer fehlenden endgültigen Nutzungsaufgabe kommt es daher nicht an, zumal eine höhere GV-Zahl nicht dargelegt wird.
3. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass die beantragte Festmistlagerstätte nicht zu berücksichtigen ist (BA S. 14), ist dies nicht zu beanstanden. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber einem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen und emissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.874 – juris Rn. 33 m.w.N.; B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 77). Dabei sind konkrete Erweiterungsabsichten des betroffenen Betriebs ebenso in den Blick zu nehmen, wie bestehende Vorbelastungen (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2026 – 15 CS 26.42 – juris Rn. 11). Zu berücksichtigen sind allerdings nur konkret geplante oder bei realistischer Betrachtung naheliegende Entwicklungsmöglichkeiten; nicht ausreichend sind nur vage und unrealistische Erweiterungsinteressen (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 15 CS 22.874 – juris Rn. 48 m.w.N.; B.v. 28.7.2026 – 15 ZB 26.584 – juris Rn. 10).
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt (BA S. 15). Es stellt darauf ab, dass allein die Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht ausreichen, weil diese nur Absichten ohne nähere Betriebsbeschreibung wiedergeben (BA S. 16). Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Nach dem Verwaltungsgericht wird die Planung auch dadurch verunklart, dass sich im Rahmen einer vernünftigen Wirtschaftsführung nicht erschließt, weshalb das bestehende Festmistlager nicht für einen in der Größe begrenzten Nebenerwerbsbetrieb genutzt werden kann (BA S. 16 f.). Dies gilt in gleicher Weise für die Notwendigkeit einer Ertüchtigung, zumal das beantragte Festmistlager an der vom bestehenden Betrieb weitestmöglich entfernten Stelle an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Unabhängig davon dürfte der Vorbescheidsantrag des Antragstellers auf Errichtung der Festmistlagerstätte auch aus Gründen der zeitlichen Priorität unberücksichtigt bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2026 – 15 ZB 26.584 – juris Rn. 11; B.v. 27.2.2025 – 15 CS 24.1814 – juris Rn. 20). Auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zum zukünftigen Betriebskonzept kommt es wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Baugenehmigung nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2025 – 1 ZB 23.1573 – BayVBl 2026, 170 – juris Rn. 15; B.v. 13.8.2001 – 2 B 97.1653 – juris Rn. 21 jeweils m.w.N.).
Der bloße Verweis auf Geruchsspitzen bei der Befüllung, Homogenisierung und Entnahme aus der Güllegrube zeigt keine unzumutbare Geruchssituation auf. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um aufgrund der mit der Genehmigung der Güllegrube festgesetzten Nebenbestimmungen zeitlich begrenzte Geruchsbelästigungen handelt, die in einem im Hinblick auf die Vorbelastung von landwirtschaftlichen Betrieben geprägten Ortsteil ohne Rechtsverstoß zumutbar sind (BA S. 18). Auch der Vortrag, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er mit seinem Betrieb wegen der Hausnummern 9 und 11 auf vorhandene Wohnbebauung Rücksicht nehmen müsse (BA S. 17 f.), trägt nicht. Der Antragsteller stellt insoweit allein auf die Güllegrube und das Festmistlager ab, die aus den o.g. Gründen keine unzumutbaren Immissionen erwarten lassen bzw. nicht zu berücksichtigen sind. Das Vorbringen zu einem Kaltluft- und Geruchsabfluss wegen der topografischen Verhältnisse ist angesichts des vorliegenden Kartenmaterials und physikalischer Gesetzmäßigkeiten nicht nachvollziehbar.
Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die Interessenabwägung damit zu Lasten des Antragstellers aus. Auf die Einwendungen des Antragstellers in Bezug auf die ebenfalls beantragte und vom Verwaltungsgericht abgelehnte Sicherungsanordnung, die nach dem Wortlaut („und“) sowie dem Zweck des § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO voraussetzt, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt bzw. die aufschiebende Wirkung einer Klage gerichtlich angeordnet bzw. wiederhergestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 15 CS 21.3071 – juris Rn. 23), kommt es daher nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da sich der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5, 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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