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Rechtsprechung · BayVGH

BayVGH, Beschluss vom 01.09.2026 – 10 CS 26.1156

Folgenbeseitigungsanspruch nach erfolgter Abschiebung (verneint), Abschiebung, Eilrechtsschutz, Fiktionswirkung, Folgenbeseitigungsanspruch, Ausweisungsinteresse, Streitwertfestsetzung
Spruchkörper
10. Senat
Normenkette
§ 80 Abs. 5 VwGO; § 123 VwGO

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der nach Beschwerdeeinlegung nach Nigeria abgeschobene Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG (M 24 K 26.2405) weiter. Zusätzlich hat er beantragt festzustellen, dass die am 17. Juni 2026 erfolgte Abschiebung rechtswidrig war.

I.

Randnummer 2

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig.

Randnummer 3

Der Antrag ist nicht statthaft. Grundsätzlich kommt die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wege eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur bezüglich einer Anfechtungsklage in Betracht. Eine Besonderheit gilt in Bezug auf eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage in den Fällen, in denen die Ablehnung einer beantragten Erlaubnis eine darüber hinausgehende Belastungswirkung entfaltet; dies wird für den Bereich des Ausländerrechts insbesondere dann angenommen, wenn der einen Erlaubnisantrag ablehnende Verwaltungsakt dazu führt, dass die zuvor durch die Stellung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetretene Fiktionswirkung entfällt. In dieser Situation des Verlusts einer aufgrund der Antragstellung entstandenen Rechtsposition ist die Rechtsschutzmöglichkeit des § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise auch im Rahmen einer Versagungsgegenklage gegeben (BayVGH, B.v. 15.3.2018 – 10 AS 18.450 – juris Rn. 4 f.). Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle des Antragstellers keine Fiktionswirkung im Sinne von § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG zum Erlöschen gebracht hat. Dem Kläger wurde nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens lediglich eine Duldung erteilt, die mehrfach verlängert wurde. Zum Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 15. November 2022 hielt er sich nicht im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet auf und war auch nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG im Besitz eines Aufenthaltstitels.

II.

Randnummer 4

Auch der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung festzustellen, bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 5

Der Antrag könnte dahin auszulegen sein (§ 88 VwGO), dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung am 17. Juni 2026 dadurch anstrebt, dass ihm die Wiedereinreise in das Bundesgebiet und der Aufenthalt hier zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage vom 6. April 2026 ermöglicht wird (vgl. zur Auslegung von Anträgen auf Wiederherstellung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 19 CE 21.2652 – juris Rn. 2; B.v. 30.7.2018 – 10 CE 18.769 u.a. – juris Rn. 15).

Randnummer 6

1. Ein solches Begehren kann grundsätzlich mit einer Beschwerde im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erweitert um den Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach Abs. 5 Satz 3 dieser Vorschrift als unselbständiges Annexverfahren verfolgt werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2023 – 10 CE 23.489 – juris Rn. 9; B.v. 30.7.2018 – 10 CE 18.769 u.a. – juris Rn. 15). Allerdings würde eine Nebenentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zunächst einen zulässigen und begründeten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraussetzen (vgl. OVG Bremen, B.v. 6.3.2026 – 2 B 216/25 – juris Rn. 16; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 163), der nicht vorliegt (vgl. Nr. I.).

Randnummer 7

2. Vor diesem Hintergrund könnte das Feststellungsbegehren auch als Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Rückgängigmachung der Abschiebung auszulegen sein (BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 19 CE 21.2652 – juris Rn. 2; B.v. 5.1.2023 – 10 CE 22.2618 u.a. – juris Rn. 24; OVG Hamburg, B.v. 23.1.2023 – 6 Bs 111/23 – juris Rn. 16).

Randnummer 8

Diese Auslegung hat aber zu unterbleiben, weil sie nicht zielführend wäre. Denn ein solcher Antrag wäre jedenfalls unbegründet (vgl. zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung BayVGH, B.v. 5.1.2023 – 10 CE 22.2618 u.a. – juris Rn. 25). Die Frage der Zulässigkeit einer Änderung bzw. Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO bedarf daher keiner Klärung (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2020 – 10 CS 20.883 – juris Rn. 4; B.v. 10.9.2025 – 19 CE 25.1402 – juris Rn. 4; B.v. 3.3.2016 – 11 CE 16.219 – juris Rn. 17; OVG Bremen, B.v. 19.5.2022 – 2 B 89/22 – juris Rn. 5; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 93 f. m.w.N.). Da es sich ggf. um einen erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag gemäß § 123 VwGO handelt, ist der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylG vorliegend ohne Bedeutung (vgl. zur Anwendbarkeit OVG NW, B.v. 19.6.2026 – 18 B 282/26 – juris Rn. 8 ff. m.w.N.).

Randnummer 9

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2017 – 1 A 3/17 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 10 CE 18.769 u.a. – juris Rn. 22 f.). Er konnte zum Zeitpunkt der Abschiebung insbesondere nicht die Erteilung einer sog. Verfahrensduldung beanspruchen, weil ihm kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG zustand. Zunächst kann insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen werden. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes.

Randnummer 10

Der Vortrag des Antragstellers, zwischen ihm und seinem Sohn bestehe ein schutzwürdiges Betreuungs- und Erziehungsverhältnis, weil er mit dem Sohn und der Kindsmutter fast täglich telefoniere, um sich über die (schulischen) Belange und Bedürfnisse des Kindes zu informieren, ist dazu ungeeignet. Seinen Angaben (mit vereinzelten Zahlungsnachweisen) ist auch nicht zu entnehmen, dass er kontinuierliche Unterhaltszahlungen leisten würde. Derartige Kontakte und Betreuungsleistungen begründen lediglich eine Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK; sie kann vom Antragsteller auch vom Ausland aus aufrechterhalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2025 – 10 CE 25.808 – juris Rn. 4 m.w.N.). Etwaige Umstände (räumliche Entfernungen, geringe Geldmittel des Antragstellers), die aus Sicht des Antragstellers zum Fehlen von Besuchskontakten beigetragen haben sollen, sind nicht entscheidungserheblich.

Randnummer 11

Das Verwaltungsgericht hat richtigerweise das Vorliegen eines gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG schwerwiegenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses bejaht. Dies steht nicht in einem Wertungswiderspruch zu Tatbestandsvoraussetzungen anderer Fallgruppen des § 54 Abs. 2 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2023 – 10 ZB 22.2523 – juris Rn. 6). Ob zudem eine Wiederholungsgefahr zu bejahen und deshalb zusätzlich ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse bestehen könnte, ist nicht entscheidungserheblich. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entfällt auch nicht dadurch, dass sein Gewicht grundsätzlich mit Zeitablauf abnimmt. Weshalb es vorliegend bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist nach dem BZRG entfallen sein soll, wie der Antragsteller behauptet, hat er nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass kein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt und die Ermessensentscheidung des Antragsgegners über das Absehen hiervon gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG voraussichtlich rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde. Der Antragsteller ist den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegengetreten. Die Frage, ob weitere Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht entscheidungserheblich (Beschlussabdruck Rn. 25).

II.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 13

Nachdem die Bevollmächtigte auch im Beschwerdeverfahren an ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG festgehalten hat, war der Streitwert nach § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG für beide Instanzen entsprechend festzusetzen. Dem zusätzlichen Feststellungsantrag kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu.

Randnummer 14

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 8 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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