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Rechtsprechung · Bundesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 22.02.2023 – 10 AZR 333/20

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:BAG:2023:220223.U.10AZR333.20.0

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2020 - 8 Sa 2029/19 - teilweise aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019 - 39 Ca 9899/19 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Weiterer Text

Randnummer 1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

| W. Reinfelder | | Nowak | | Günther-Gräff |

| | A. Effenberger | | Frankenberg | |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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