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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 153 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:

  • a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
  • b) Arbeitsbedingungen,
  • c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
  • d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
  • e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
  • f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
  • g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Union aufhalten,
  • h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 166,
  • i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
  • j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
  • k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.

(2) Zu diesem Zweck können das Europäische Parlament und der Rat

  • a) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstands, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;
  • b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschließt der Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse.

Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt wird.

(3) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund des Absatzes 2 angenommenen Richtlinien oder gegebenenfalls die Durchführung eines nach Artikel 155 erlassenen Beschlusses des Rates übertragen.

In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie umgesetzt oder ein Beschluss durchgeführt sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie oder diesen Beschluss vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(4) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen

— berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;

— hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 153 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 153 AEUV

40 Entscheidungen zitieren Art. 153 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 07.07.2022 – C-257/21 und C-258/21 · Siebte Kammer

    Coca-Cola European Partners Deutschland GmbH gegen L.B. und R.G. Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Art. 153 AEUV – Schutz der Arbeitnehmer – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Nachtarbeit – Tarifvertrag, der für regelmäßige Nachtarbeit einen geringeren Vergütungszuschlag …

  • EuGH, Urt. v. 06.10.2021 – C-561/19 · Große Kammer

    Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi SpA gegen Rete Ferroviaria Italiana SpA. Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte – Ausnahmen von dieser Pflicht – Kriterien – Frage nach der …

  • EuGH, Urt. v. 19.06.2014 – C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12 · Zweite Kammer

    Thomas Specht u. a. gegen Land Berlin und Bundesrepublik Deutschland.

  • EuGH, Urt. v. 15.07.2021 – C-742/19 · Große Kammer

    B. K. gegen Republika Slovenija (Ministrstvo za obrambo). Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmenden – Arbeitszeitgestaltung – Mitglieder der Streitkräfte – Anwendbarkeit des Unionsrechts – Art. 4 Abs. 2 EUV – Richtlinie 2003/88/EG – …

  • EuGH, Urt. v. 08.09.2020 – C-119/19 P und C-126/19 P · Große Kammer

    Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union gegen Francisco Carreras Sequeros u. a. Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Statut der Beamten der Europäischen Union – Reform vom 1. Januar 2014 – Anhang X Art. 6 – Beamte und Vertragsbedienstete, die in einem Drittland Dienst tun – Neue …

  • EuGH, Urt. v. 19.11.2019 – C-609/17 und C-610/17 · Große Kammer

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry gegen Hyvinvointialan liitto ry und Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry gegen Satamaoperaattorit ry. Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Art. 153 AEUV – Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der …

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