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Rechtsprechung · ArbG Köln

ArbG Köln, Urteil vom 26.02.2025 – 9 Ca 6198/24

Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGK:2025:0226.9CA6198.24.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 133,25 EUR brutto

sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2024 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 133,25 EUR brutto

sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2024 an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.04.2024 an die Klägerin zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2024 an die Klägerin zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.06.2024 an die Klägerin zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2024 an die Klägerin zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2024 an die Klägerin zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 140,59 EUR brutto

sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.09.2024 an die Klägerin zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 135 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2024 an die Klägerin zu zahlen.

10. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.10.2023 in die EG S 12 Stufe 2 der Anlage 2 zur KAVO NW eingruppiert ist, und die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin entsprechend zu vergüten.

11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.10.2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 135,00 Euro gemäß

§ 1 a der Anlage 29 zur KAVO NW zu zahlen.

12. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

13. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu

86 % zu tragen.

14. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.

15. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.541,24 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

T a t b e s t a n d :

Randnummer 2

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Randnummer 3

Die Beklagte betreibt eine Jugendagentur mit Sitz in Bim Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Köln. Sie ist tätig im R-B-Kreis, dem O sowie dem Gebiet der Stadt L.

Randnummer 4

Die Klägerin studierte „Soziale Arbeit“ und erlangte hierbei den Abschluss des Bachelors.

Randnummer 5

Mit Wirkung ab dem 01.10.2023 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es auszugsweise heißt (Bl. 6 ff. d. A.):

Randnummer 6

„§ 2

Randnummer 7

Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) ist in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen Bestandteil dieses Vertrages, soweit in diesem Vertrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Randnummer 8

§3

Randnummer 9

10Die Einstellung als Schuisozialarbeiterin für die Schulsozialarbeit am GeBerufskolleg erfolgt ab dem 01.10.2023 auf unbestimmte Zeit.

Randnummer 11

(2) Der Beschäftigungsumfang beträgt 75% eines Vollbeschäftigten, zurzeit 29,25 Stunden pro Woche.

Randnummer 12

(…)

Randnummer 13

§5

Randnummer 14

15Der/die Mitarbeiter/in ist in der Entgeltgruppe 9b, Stufe 1, KAVO eingestuft.

Randnummer 16

(…)

Randnummer 17

§11

Randnummer 18

(1) Gemäß § 57 KAVO verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden, sowie in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz oder nach zwingenden Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes.

Randnummer 19

(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“

Randnummer 20

In der Entgeltordnung der Anlage 2 zur KAVO heißt es auszugsweise:

Randnummer 21

1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale

Randnummer 22

Für Mitarbeiter, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

Randnummer 23

(…)

Randnummer 24

Teil B - Besonderer Teil

Randnummer 25

(…)

Randnummer 26

IV. Bildungs- und Beratungsdienst

Randnummer 27

28Mitarbeiter in der Weiterbildung / Jugendbildung

Randnummer 29

V. Sozial- und Erziehungsdienst

Randnummer 30

Vorbemerkung

Randnummer 31

Diese Tätigkeitsmerkmale gelten für Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten im Erziehungsdienst, im handwerklichen Erziehungsdienst oder im Sozialdienst auszuüben haben. Der Sozialdienst umfasst insbesondere die Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Mitarbeiterinnen in der Weiterbildung/Jugendbildung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 1) oder Eheberatung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 3). Ziffer 1 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.

Randnummer 32

Entgeltgruppe S 12

Randnummer 33

Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

Randnummer 34

Bezüglich der Entgeltgruppe S12 verweist der Tarifvertrag auf die Fußnoten 63 und 68.

Randnummer 35

Fußnote 63 betrifft eine für den hiesigen Rechtsstreit nicht relevante Regelung für Heilpädagogen.

Randnummer 36

Fußnote 68 lautet:

Randnummer 37

„68) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

Randnummer 38

a. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

Randnummer 39

b. begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen,

Randnummer 40

c. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

Randnummer 41

d. Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe S 9,

Randnummer 42

e. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,

Randnummer 43

f. Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,

Randnummer 44

g. Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.“

Randnummer 45

Weiter lautet § 1a der Anlage 29 zur KAVO in seiner für den hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung:

Randnummer 46

„§ 1a SuE-Zulage

Randnummer 47

Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO, die nach Teil B Abschnitt V der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro. Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO, die nach Teil B Abschnitt V der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) in den Entgeltgruppen S 11b, S 12 sowie S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 6, 7 oder 8 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.“

Randnummer 48

§ 29 Abs. 2 KAVO lautet:

Randnummer 49

„Soweit in dieser Ordnung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 23) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.“

Randnummer 50

Mit Geltendmachungsschreiben der Gewerkschaft ver.di vom 18.07.2024 (Bl. 11 ff. d. A.) begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12. Dies lehnte die Beklagte ab.

Randnummer 51

Daraufhin hat die Klägerin am 23.10.2024 die vorliegende Klage erhoben. Mit dieser macht sie rückwirkend ab dem 01.01.2024 Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe S12 sowie darüber hinausgehend ebenfalls ab diesem Zeitpunkt die Zahlung einer „SuE-Zulage“ geltend. Sie beruft sich auf den Wortlaut der Fußnote 68 zu S 12 der Anlage 2 zur KAVO, wonach die Tätigkeit als „Schul-Sozialarbeiter“ ausdrücklich als Regelbeispiel für eine „schwierige Tätigkeit“ i. S. der EG S12 KAVO aufgeführt wird.

Randnummer 52

Die Klägerin beantragt:

Randnummer 53

1. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 133,25 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 54

2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 133,25 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 55

3. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 56

4. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 57

5. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 58

6. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 59

7. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 60

8. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 61

9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 62

10. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2023 nach der EG S 12 Stufe 2 der Anlage 2 zur KAVO NW einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.

Randnummer 63

11. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro gemäß § 1 a der Anlage 29 zur KAVO NW zu zahlen.

Randnummer 64

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 65

die Klage abzuweisen.

Randnummer 66

Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei gar nicht nach Unterpunkt V. des Besonderen Teils der Entgeltordnung zur KAVO im „Sozial- und Erziehungsdienst“ einzugruppieren, sondern nach Unterpunkt IV. im „Bildungs- und Beratungsdienst“. Sie begründet dies damit, dass es sich bei einer Schule, an der der Kläger unstreitig als Schul-Sozialarbeiter eingesetzt wird, um eine „Bildungseinrichtung“ handele. Die Höhe der klägerseitig geltend gemachten Vergütungsdifferenz wird beklagtenseitig nicht in Abrede gestellt.

Randnummer 67

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Randnummer 68

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Randnummer 69

Die Klage hatte überwiegend Erfolg.

I.

Randnummer 71

Die zulässigen Zahlungsanträge hinsichtlich der Differenz zwischen der gewährten Vergütung der Entgeltgruppe 9b, Stufe 2 und der von der Klägerin begehrten Vergütung der Entgeltgruppe S12/Stufe 2 waren teilweise begründet.

Randnummer 72

1.)

Randnummer 73

Die Klägerin ist zutreffend in die Entgeltgruppe S 12 der Anlage 2 (Entgeltordnung) zur KAVO einzugruppieren. Sie erfüllt die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12. Sie ist als Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung in entsprechender Tätigkeit tätig und mit schwierigen Aufgaben i. S. der Entgeltordnung zur KAVO betraut.

Randnummer 74

Die Klägerin ist unstreitig „Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung“. Sie hat den Studiengang „Soziale Arbeit“ unstreitig erfolgreich mit dem Abschluss des Bachelors absolviert.

Randnummer 75

Sie wird auch von der Beklagten entsprechend als „Sozialarbeiterin“ eingesetzt, nämlich wie arbeitsvertraglich vorgesehen seit dem 01.10.2023 als Schul-Sozialarbeiterin.

Randnummer 76

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich auch um eine „schwierige Tätigkeit“ i. S. der Eingruppierungsvorschriften der KAVO zur Entgeltgruppe S12. Denn die Klägerin wird nicht lediglich als „Sozialarbeiterin“ von der Beklagten eingesetzt, sondern als „Schul-Sozialarbeiterin“. Kraft ausdrücklicher Anordnung in der Fußnote 68 zur Entgeltgruppe S12 der KAVO (dort unter f.) handelt es sich bei der Tätigkeit als „Schul-Sozialarbeiterin“ um ein Hervorhebungsmerkmal, welches die Tätigkeit eines Sozialarbeiters automatisch zu einer „schwierigen Tätigkeit“ i. S. dieser Eingruppierungsvorschrift macht. Weiterer Voraussetzungen bedarf es hierfür nach der Eingruppierungssystematik der KAVO gerade nicht.

Randnummer 77

Nicht nachvollzogen werden kann der Ansatz der Beklagten, die Tätigkeit des Klägers sei zutreffend nicht nach Unterpunkt V. des besonderen Teils der Entgeltordnung zur KAVO, sondern nach Unterpunkt IV. einzugruppieren. Die Tätigkeit des „Schul-Sozialarbeiters“, die die Klägerin unstreitig ausübt, ist ausdrücklich in der Entgeltordnung zur KAVO als Regelbeispiel benannt - unter der Fußnote 68 zur Entgeltgruppe S12 des Unterpunktes V. des Besonderen Teils der Entgeltordnung zur KAVO. Unter Unterpunkt IV. findet sich demgegenüber keine Erwähnung der Tätigkeit des „Schul-Sozialarbeiters“.

Randnummer 78

Unzutreffend ist auch die Argumentation der Beklagten, weil es sich bei einer Schule um eine „Bildungseinrichtung“ handele, sei die Tätigkeit des „Schul-Sozialarbeiters“ der Untergruppe IV des Besonderen Teils zuzuordnen. Bei einer Schule mag es sich um eine „Bildungseinrichtung“ handeln, aber gerade nicht um eine „Weiterbildungseinrichtung“. „Weiterbildung“ wird als diejenige Ausbildung gerade nach (!) bereits erfolgter Ausbildung in der Schule definiert, mithin handelt es sich gerade nicht um die Ausbildung in der Schule (vgl. z. B. Gabler Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/berufliche-weiterbildung-27376/version-251032). Auch in § 2 Abs. 2 Satz 2 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist bestimmt, dass es sich bei Einrichtungen der Weiterbildung gerade um solche Einrichtungen handelt, die einen Bedarf an Bildung neben Schule und Hochschule abdecken.

Randnummer 79

2.)

Randnummer 80

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet.

Randnummer 81

Er entspricht dem monatlichen Differenzbetrag zwischen den Entgeltgruppen 9b/2 und 12/2 unter Zugrundelegung eines Arbeitskraftanteils im Umfang von 75 % einer Vollzeittätigkeit.

Randnummer 82

3.)

Randnummer 83

Ebenso war der geltend gemachte Anspruch auf die „SuE-Zulage“ teilweise - im Umfang von 75 Prozent - begründet.

Randnummer 84

Nach § 1a der Anlage 29 zur KAVO begründet die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 nach derzeitiger Rechtslage automatisch einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren monatlichen „SuE-Zulage“ in Höhe von 180.- Euro. Weiterer Anspruchsvoraussetzungen bedarf es nicht.

Randnummer 85

Da die Klägerin nach vorstehenden Ausführungen in die S12/Stufe 2 eingruppiert ist, hat sie auch Anspruch auf die SuE-Zulage.

Randnummer 86

Die Anspruchshöhe beträgt jedoch keine 180 Euro, sondern nur 75 Prozent hiervon. Dies ergibt sich wiederum aus § 29 KAVO. Da auch bezüglich der SuE-Zulage nichts Abweichendes geregelt ist, dahingehend, dass die vollen 180 Euro auch bei Teilzeittätigkeit zu zahlen wären, besteht auch hier nur ein anteiliger Anspruch entsprechend des Teilzeitanteils, mithin die titulierten 135 Euro pro Monat.

Randnummer 87

4.)

Randnummer 88

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Aufgrund unstreitiger kalendermäßiger Bestimmtheit der Fälligkeit der monatlichen Vergütung mit dem jeweiligen Monatsletzten, ist die Beklagte mit dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats in Zahlungsverzug geraten und hat ab diesem Zeitpunkt die beantragten Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen.

Randnummer 89

5.)

Randnummer 90

Aufgrund der noch im Juli 2024 rechtzeitig erfolgten Geltendmachung gegenüber der Beklagten waren die Ansprüche der Klägerin für den mit der hiesigen Klage geltend gemachten Zeitraum ab einschließlich rückwirkend Januar 2024 auch nicht gemäß §11

Randnummer 91

des Arbeitsvertrages der Parteien i. V. m. § 57 KAVO verfallen. Die Januar-Vergütung wurde erst mit Monatsende fällig und ist mithin - wie auch der Vergütungsanspruch für die Folgemonate - vom Kläger rechtzeitig binnen der sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht worden.

II.

Randnummer 93

Die Feststellungsanträge hatten ebenfalls überwiegend Erfolg.

Randnummer 94

Seit dem 01.10.2023 ist die Klägerin nach vorstehenden Ausführungen zutreffend in die Entgeltgruppe S12/Stufe2 unter Zahlung einer SuE Zulage einzugruppieren. Entsprechend ihres Teilzeitumfangs beträgt die SuE Zulage jedoch nur 135 Euro je Monat und nicht 180 Euro. In Höhe der Differenz unterlag die Klage der Abweisung.

III.

Randnummer 96

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Aufgrund des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens beider Parteien waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen.

Randnummer 97

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus dem dreifachen Jahreswert der streitigen Differenz für die Feststellungsanträge, vgl. § 42 Abs.1, Abs. 3 S. 1 GKG.

Randnummer 98

Die gesonderte Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG. Denn die KAVO stellt zwar formal betrachtet keinen Tarifvertrag dar, sie entspricht einem solchen aber in ihrer Bedeutung für die Parteien.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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