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Zitierfest

SGB IX · Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

§ 118 SGB IX – Instrumente der Bedarfsermittlung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

  • 1. Lernen und Wissensanwendung,
  • 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
  • 3. Kommunikation,
  • 4. Mobilität,
  • 5. Selbstversorgung,
  • 6. häusliches Leben,
  • 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
  • 8. bedeutende Lebensbereiche und
  • 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 118 SGB IX im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 118 SGB IX? Zitiere den Wortlaut.“

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