Rechtsprechung · ArbG Duisburg
ArbG Duisburg, Urteil vom 07.03.2024 – 3 Ca 1149/23
- Spruchkörper
- 3
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGDU:2024:0307.3CA1149.23.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.693,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
Mai 2023: 846,62 € seit dem 01.06.2023
Juni 2023: 846,62 € seit dem 01.07.2023
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2019 nach Vergütungsgruppe K/T4 des zwischen den Parteien geltenden Tarifvertrages (Gehaltsrahmenabkommen vom 11.12.1975) einzugruppieren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 30.478,32 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger führte ab dem 1.9.2016 eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement bei der Beklagten durch, die er unter dem 24.6.2019 erfolgreich abschloss. Im Rahmen der Ausbildung nahm der Kläger außerdem an einem dualen Studium auf der Grundlage der Vereinbarung mit der Beklagten vom 31.8.2016 teil (Ablichtung Blatt 14 d. GA), das er im Jahr 2019 mit einem „Master of Business Administration“ (MBA) abschloss. Bereits vor seiner Ausbildung bei der Beklagten studierte der Kläger in Syrien und schloss als „Bachelor BWL-Banking und Versicherung“ dieses Studium erfolgreich ab (Abl. Bl. 13 der Gerichtsakte).
Nach Abschluss seiner Ausbildung bei der Beklagten schloss der Kläger unter dem 11.8.2019 mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag ab (Ablichtung Blatt 20 ff. der Gerichtsakte). Die Beklagte stellte den Kläger als Teammitarbeiter ein und stufte ihn in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages „entsprechend seiner Tätigkeit in die Gehaltsgruppe K3/B1“ ein. Der Betriebsrat stimmte dieser Eingruppierung zu (Abl. Bl. 234 d. GA).
Nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis neben den Inhalten des Arbeitsvertrages und den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Tarifgebundenheit der Beklagten, die räumlich, fachlich und persönlich einschlägigen Tarifverträge (derzeit der Stahlindustrie) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. In Ziffer 19 des Arbeitsvertrages ist unter der Überschrift „Verfallfrist“ folgendes geregelt:
„Auf die Verfallfrist des § 22 MTV Stahl für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis wird insbesondere hingewiesen.“
In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages ist in Satz 3 ausdrücklich geregelt, dass Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und sonstige betriebliche Regelungen bei den zuständigen Personalteams eingesehen werden können.
§ 22 MTV Stahl lautet auszugsweise wie folgt:
„Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
11Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten.“
Die Beklagte setzt den Kläger seit Beginn seiner Tätigkeit in der Abteilung „Reisekostenprüfung“ ein. Er arbeitet dort unstreitig mit seiner Kollegin Frau T. D. zusammen. Im Intranet der Beklagten sind ebenfalls noch die Mitarbeiter F. M. und Herr Y. B. als Mitarbeiter der Reisekostenprüfungs-Abteilung aufgeführt. Keiner der Kollegen des Klägers in der Reisekostenabteilung hat ein Studium absolviert.
Seit dem 1.7.2023 ist der Kläger von der Beklagten in die Entgeltgruppe K4 eingruppiert und wird seither auch unstreitig entsprechend vergütet. Nach § 2 Nr. 1 des Gehaltsrahmen Abkommens Stahl (GRA) werden die Angestellten entsprechend ihrer Tätigkeit in die einzelnen Gruppen eingestuft. Für die Einstufung des Angestellten ist demnach allein die von ihm ausgeübte Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung maßgebend.
Gemäß § 4 GRA wird die Entgeltgruppe K3 wie folgt beschrieben:
„Angestellte, welche Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeiten erworben worden sein.
Beispiele für typische Tätigkeiten:
…
Ablegen von Schriftgut nach vielfältigen Sachgebieten.
Buchungsarbeiten maschinell oder von Hand
Prüfen von Eingangsrechnungen auf sachliche Richtigkeit
…“
Die Entgeltgruppe K4 wird in § 4 GRA wie folgt beschrieben:
„Angestellte, die ein Tätigkeitsgebiet oder Vorgänge nach allgemeinen Anweisungen bearbeiten, wozu Kenntnisse und Berufserfahrungen erforderlich sind, wie sie im Allgemeinen durch eine Lehre als Industriekaufmann mit nachfolgender mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Berufserfahrungen können auch durch eine andere Ausbildung oder entsprechende praktische Tätigkeiten erworben worden sein.
Beispiele für typische Tätigkeiten:
…
Verwalten von kleinen, vielseitigen Registraturen
Führen von Schriftwechsel nach Stichworten
Sachkundiges Ausführen von Sekretariatsarbeiten
Selbständiges Fakturieren bei schwierigen Preisaufbau
Bearbeiten von Sach - und Kontokorrentkonten in der Geschäftsbuchhaltung; gleichwertige Arbeiten in der Betriebsbuchhaltung oder in der Kostenrechnung (Kalkulation)
Prüfen von Eingangsrechnungen bis zur Zahlungsanweisung
Abrechnen von Löhnen oder Gehältern, einschließlich der Abzüge
…
Aufbereiten der Eingabewerte und prüfen der Ausgabe Sachgebiets ohne Testen und Fehlersuche (EDV)
Bedienen von EDV- Anlagen ohne Betriebssystem
…
Bearbeiten von Vorgängen im Personal- Sozialwesen
Vorprüfen und/oder Bearbeiten von Leistungsfällen in der Betriebskrankenkasse
….“
Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Leistungszulagen für Tarifangestellte. Seit April 2023 zahlt die Beklagte dem Kläger unstreitig eine Leistungszulage in Höhe von 2 % unter Anwendung der Betriebsvereinbarung Leistungszulage für Tarifangestellte vom 31.5.1976 (Abl. Bl. 141 ff. d. GA).
In der Planstellenbeschreibung für den Arbeitsplatz „Reisekostenprüfung“ (Ablichtung Blatt 83 der Gerichtsakte) wird der Zweck des Arbeitsplatzes wie folgt beschrieben:
„Eigenständige Prüfung und Freigabe zur Zahlung erstellte Reisekosten -/ und Kilometergeldabrechnungen der I., Verantwortliche Genehmigung, Änderung und Ablehnung von Reisekostenabrechnungen, Rücksprache mit internen Reisekosten -/ Kilometergeldanforderern, eigenverantwortliche Abrechnung/ Genehmigung der Reisekostenabrechnungen für Vorstände und Geschäftsführungen der I., Selbstständige Erstellung von Auswertungen und Reports über Inhalte von Reisekosten Abrechnungen, fachlicher Austausch mit vor - und nachgelagerten Schnittstellen (zum Beispiel Scan Stelle, Dienstreiseservice, Steuerabteilung, P.), Unterstützung des gesamten Reisekostenprozesses.“
Auf den weiteren Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung wird verwiesen.
Die Entgeltunterschiede zwischen der Eingruppierung in K3 und der Eingruppierung in K4 für den Zeitraum 1.7.2019 bis 31.3.2023 ergeben sich aus der Aufstellung des Klägers in rechnerisch unstreitiger Höhe (Ablichtung Blatt 80-92 der Gerichtsakte).
Bei der Beklagten existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.10.2023 (Abl. Bl. 231 f. d. GA), die am 1.10.2023 in Kraft trat. Vom Geltungsbereich her sieht sie unter Ziffer 1 vor:
„Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Ausgebildeten, die direkt nach der erfolgreichen kaufmännischen beziehungsweise technischen Ausbildung arbeitsvertraglich von der SE-AG als Tarifangestellte auf eine Planstelle mit einer Bewertung von K/T4 oder höher übernommen wurden beziehungsweise werden.“
In der Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es unter 2.1:
„Diese Ausgebildeten werden mit Übernahme tarifvertragskonform in K/T3 Stufe 1 eingruppiert. Anschließend durchlaufen sie die weiteren Stufen der K/T3 gemäß der tarifvertraglichen Grundlage.“
In seiner unter dem 11.8.2023 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten und unter dem 22.8.2023 zugestellten Klage, begehrt der Kläger die Differenzvergütung zwischen K3 und K4 seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ab Juli 2019 bis zuletzt einschließlich Juni 2023. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass er seit dem 1.7.2019 in die Entgeltgruppe K4 einzugruppieren sei und Anspruch auf 2 % Leistungszulage habe.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm zu keinem Zeitpunkt die Aufgaben der Kilometergeldabrechnung im Rahmen der Reisekostenprüfungsabteilung übertragen, vielmehr hätten die gleich geordneten Kollegen ihm gesagt, dass er zunächst lediglich die Kilometergeldabrechnungen machen sollte. Es handele sich bei der Reisekostenabteilung um ein einheitliches Tätigkeitsbild und grundsätzlich müsse jeder Mitarbeiter dort sämtliche Aufgaben übernehmen und grundsätzlich müssten auch jedem Mitarbeiter sämtliche Aufgaben der Abteilung übertragen werden. Eine konkrete Stellenbeschreibung für ihn selbst habe es niemals gegeben. Wenn er in der Vergangenheit nicht mit allen Tätigkeiten aus der Abteilung betraut worden sei, müsste dies geändert werden. Er jedenfalls habe dies immer angefragt und verlangt. Die Beklagte habe es jedenfalls versäumt, ihm bei Beginn seiner Tätigkeit eine Tätigkeitsbeschreibung beziehungsweise eine Stellenbeschreibung zukommen zu lassen und diese durchzuführen. Die von der Beklagten vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung „Kilometergeldabrechnung“ bestreitet der Kläger. Denn den Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ gäbe es gar nicht. Eine entsprechende Planstelle sei bei der Beklagten gar nicht vorgesehen. Diese Planstelle wäre aber nach Auffassung des Klägers auch mit der Entgeltgruppe K4 zu bewerten. Der Kläger behauptet, die Kollegin D. sei mindestens in die Tarifgruppe K6 eingruppiert. Dies gelte auch für den Kollegen M.. Der Kläger behauptet, die Reisekostenstelle, in der er tätig sei, bestehe lediglich aus der Kollegin D., dem Kollegen, M. und ihm. Herr Y. B. und Herr F. seien lediglich für die den Dienstreise-Service zuständig. Der Kollege Y. B. sei in K5 eingruppiert.
Der Kläger behauptet, er habe die Beklagte am 30.3.2023 schriftlich dazu aufgefordert, eine Umgruppierung in K4 vorzunehmen und ihm die zustehende Vergütungsdifferenz auszuzahlen. Unter dem 23.6.2023 habe er die Beklagte erneut um Zahlung gebeten
.
Der Kläger ist der Auffassung, für ihn gelte die Betriebsvereinbarung „Leistungszulage für Tarifangestellte“ vom 24.1.1991 (Ab. Bl. 70 d. GA) in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung Leistungszulage für Tarifangestellte vom 28.5.1976 (Abl. Bl. 71 d. GA). Demnach stehe ihm eine Leistungszulage mindestens von 2 % seines Tarifentgelts zu. Seit Anbeginn seiner Tätigkeit erfülle er seine Aufgaben mindestens ordnungsgemäß.
Der Kläger bestreitet die Wirksamkeit der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung. Er ist außerdem der Auffassung, diese Gesamtbetriebsvereinbarung sei auf sein Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, da sie erst am 20.10.2023 abgeschlossen worden ist. Außerdem widersprächen die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung den Regelungen des GRA der Tarifvertragsparteien.
Der Kläger beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.172,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
Juli 2019: 530,08 € seit dem 01.08.2019
August 2019: 530,08 € seit dem 01.09.2019
September 2019: 530,08 € seit dem 01.10.2019
Oktober 2019: 976,70 € seit dem 01.11.2019
November 2019: 595,79 € seit dem 01.12.2019
Dezember 2019: 595,79 € seit dem 01.01.2020
Januar 2020: 650,08 € seit dem 01.02.2020
Februar 2020: 650,08 € seit dem 01.03.2020
März 2020: 650,08 € seit dem 01.04.2020
April 2020: 650,08 € seit dem 01.05.2020
Mai 2020: 469,86 € seit dem 01.06.2020
Juni 2020: 506,62 € seit dem 01.07.2020
Juli 2020: 539,67 € seit dem 01.08.2020
August 2020: 539,32 € seit dem 01.09.2020
September 2020: 551,10 € seit dem 01.10.2020
Oktober 2020: 1.194,72 € seit dem 01.11.2020
November 2020: 542,80 € seit dem 01.12.2020
Dezember 2020: 557,10 € seit dem 01.01.2021
Januar 2021: 586,27 € seit dem 01.02.2021
Februar 2021: 695,17 € seit dem 01.03.2021
März 2021: 695,17 € seit dem 01.04.2021
April 2021: 695,17 € seit dem 01.05.2021
Mai 2021: 695,17 € seit dem 01.06.2021
Juni 2021: 695,17 € seit dem 01.07.2021
Juli 2021: 747,44 € seit dem 01.08.2021
August 2021: 747,44 € seit dem 01.09.2021
September 2021: 747,44 € seit dem 01.10.2021
Oktober 2021: 1.447,99 € seit dem 01.11.2021
November 2021: 747,44 € seit dem 01.12.2021
Dezember 2021: 747,44 € seit dem 01.01.2022
Januar 2022: 747,44 € seit dem 01.02.2022
Februar 2022: 747,44 € seit dem 01.03.2022
März 2022: 747,44 € seit dem 01.04.2022
April 2022: 747,44 € seit dem 01.05.2022
Mai 2022: 747,44 € seit dem 01.06.2022
Juni 2022: 747,44 € seit dem 01.07.2022
Juli 2022: 794,95 € seit dem 01.08.2022
August 2022: 846,62 € seit dem 01.09.2022
September 2022: 846,62 € seit dem 01.10.2022
Oktober 2022: 1.599,87 € seit dem 01.11.2022
November 2022: 846,62 € seit dem 01.12.2022
Dezember 2022: 846,62 € seit dem 01.01.2023
Januar 2023: 846,62 € seit dem 01.02.2023
Februar 2023: 846,62 € seit dem 01.03.2023
März 2023: 846,62 € seit dem 01.04.2023
April 2023: 846,62 € seit dem 01.05.2023
Mai 2023: 846,62 € seit dem 01.06.2023
Juni 2023: 846,62 € seit dem 01.07.2023
zu zahlen.
Den Antrag zu 2. stellt der Klägervertreter abgeändert dahingehend, dass er
Im Wege der Zwischenfeststellungsklage nach § 246 Abs. 2 ZPO beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2019 nach Vergütungsgruppe K/T4 des zwischen den Parteien geltenden Tarifvertrags (Gehaltsrahmenabkommen vom 11.12.1975) i. V. m. der Gesamtbetriebsvereinbarung „Leistungszulage für Tarifangestellte“ vom 08.07.1988 und der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Leistungszulagen für Tarifangestellte vom 24.01.1991 einzugruppieren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass Mitarbeitende, die die Tätigkeit des Arbeitsplatzes Reisekostenprüfung vollständig ausübten in die Gehaltsstufe K4, jedoch Mitarbeiter, die lediglich Teilaufgaben dieses Arbeitsplatzes wahrnähmen, in K3 einzuordnen seien. So liege der Fall beim Kläger. Ihm sei zunächst bei Übernahme in das Arbeitsverhältnis das Thema „Kilometergeld - Abrechnung“ übertragen worden, was lediglich eine Teilaufgabe der Tätigkeit als Reisekostenprüfer sei. Aufgrund seiner in 2019 mangelnden Sprachkenntnisse sowie erheblichen Schwierigkeiten und Defizite, sich mit anderen Mitarbeitern auszutauschen sowie Zusammenhänge zu verstehen beziehungsweise auf Kunden Anfragen einzugehen, habe er erst in die Aufgaben der Kilometergeld-Abrechnung eingearbeitet werden müssen und sei erst im Laufe des Jahres 2020 in der Lage gewesen, diese Abrechnungen selbstständig auszuführen. So wäre es auch in 2021 gewesen. Im Jahr 2022 habe sich der Kläger dann aufgrund seiner verbesserten Sprachkenntnisse in weitere Aufgaben für die Abrechnung von Dienstreisen einarbeiten können. Ab dem 1.11.2022 seien dem Kläger vollständige Dienstreisen zur Abrechnung übertragen worden. Auch dann seien jedoch lediglich Reisen für Deutschland und ins EU-Ausland zur Abrechnung übertragen worden, nicht jedoch Dienstreisen in Nicht - EU-Staaten. Seine Angaben müssten jedoch immer noch regelmäßig und häufiger als bei anderen Reisekostenabrechnern überprüft werden, da immer noch Fehler dort aufträten. Die Beklagte behauptet, die Arbeitsplatzbeschreibung „Reisekostenprüfung“ stelle eine Ziel- bzw. Sollbeschreibung dar, die auf der Position nach vollständiger Einarbeitung und Entwicklung zu erreichen sei und stelle damit den maximal zu erreichenden Anforderungskatalog dar. Es gebe keine dokumentierte Arbeitsplatzbeschreibung der Zwischen- und Entwicklungsstufen, weshalb auf den Arbeitsplatzbeschreibungen auch regelmäßig keine Tarifgruppe vermerkt sein. Erst bei vollständiger Beherrschung aller Aufgaben und Erfüllung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale werde der Mitarbeiter in die entsprechende Tarifgruppe eingestuft, hier K4. Daher sei der Kläger zunächst in die Tarifgruppe K3 eingestuft worden, da er zum 1.10.2019 ebenso wie andere Mitarbeiter nach Abschluss der Ausbildung noch nicht befähigt gewesen sei, den vollständigen Katalog der Zielbeschreibung zu erfüllen. Diese tarifkonforme Praxis bilde sich auch in der nunmehr abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.10.2023 ab (Ablichtung Blatt 231 ff. der Gerichtsakte).
Die Beklagte nimmt hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe K3 Bezug auf eine Arbeitsplatz-/Planstellungbeschreibung „Kilometergeldabrechnung“ (Abl. Bl. 138 f. d. GA). In der letzten mündlichen Verhandlung hat die Beklagte klargestellt, dass kein Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ in der gemeinsamen Entgeltkommission vereinbart wurde. Auf den Inhalt der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung wird Bezug genommen. Der Zweck des Arbeitsplatzes wird in der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt formuliert:
„Prüfung und Freigabe zur Zahlung von Kilometergeldabrechnungen der I. Eigenständige und verantwortliche Genehmigung, Änderung und Ablehnung von Kilometergeldabrechnungen Rücksprache mit internen Kilometergeld-Anforderern Fachlicher Austausch mit vor- und nachgelagerten Schnittstellen (z.B. Scanstelle, Dienstreisenservice, Steuerabteilung, tk SBS) Unterstützung des gesamten Kilometergeldprozesses“
Die Beklagte behauptet, dass für die Leistungsbeurteilung am Standort O. als ehemaligem Betrieb der U. AG allein die Betriebsvereinbarung zur Durchführung des Tarifvertrages über Leistungszulagen für die Angestellten der Eisen - und Stahlindustrie vom 31.5.1976 maßgebend sei (Ablichtung Blatt 141-154 der Gerichtsakte). Wegen seiner qualitativen Mängel bei der Durchführung seiner Tätigkeit sei der Kläger lediglich in die Leistungsstufe 2 dieser Betriebsvereinbarung eingeordnet worden, die ihm seit April 2023 unstreitig vergütet wird. Die Betriebsvereinbarung sehe darüber hinaus in § 9 ein Beanstandungsverfahren vor, welches der Kläger zunächst initiieren müsste.
Die Beklagte beruft sich auf die tarifvertraglichen Verfallfristen gemäß § 22 MTV Stahl.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
A.
Der Leistungsantrag zu 1) ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang begründet. Hinsichtlich des abgewiesenen Teils, konnte sich die Beklagte erfolgreich auf die Verfallfrist des § 22 MTV berufen.
I.
Der Kläger hat Anspruch auf Eingruppierung und Zahlung der Vergütung nach K4 des GRA Stahl für die Monate Mai und Juni 2023 in ausgeurteilter Höhe.
Der Kläger war bereits zu Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte ab 1.10.2019 in die Entgeltgruppe K4 einzugruppieren und entsprechend zu vergüten, da der Arbeitsplatz des Klägers und die dort verrichteten Tätigkeiten mindestens die Merkmale der Vergütungsgruppe K4 erfüllen. Der GRA sieht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Möglichkeit vor, Tätigkeiten in verschiedene Zwischen- und Entwicklungsstufen zu unterteilen. Hierzu im Einzelnen:
1.
Unabhängig davon, ob der Kläger bei der Beklagten auf einem eigenen Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ eingesetzt wurde oder ob er auf dem Arbeitsplatz „Reisekostenprüfung“ eingesetzt wurde, sind beide Tätigkeiten mit der Eingruppierung K4 zu bewerten. Auf dem (in der Existenz streitigen) Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ ist der Mitarbeiter nach dem Vortrag der Beklagten u. a. für die Prüfung und Freigabe zur Zahlung von Kilometergeldabrechnungen zuständig sowie für die eigenständige und verantwortliche Genehmigung bzw. Ablehnung von Kilometergeldabrechnungen. Damit erfüllt diese Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der K4, deren Beispiele das „selbständige Fakturieren bei schwierigem Preisaufbau“, das Durchführen von „Arbeiten in der Betriebsbuchhaltung oder in der Kostenrechnung“ oder das „Prüfen von Eingangsrechnungen bis zur Zahlungsanweisung“ vorsehen. Dabei beschreiben die Tarifvertragsparteien (Bl. 54 d. GA) beispielsweise das letztgenannte Tätigkeitsmerkmal wie folgt:
„Erledigen der Zahlungsanweisung bei Lieferantenrechnungen. Terminierung der Belege und Absetzung der Skonti entsprechend der Konditionen. Erstellung der Zahlungs- und Buchungsbelege unter Buchung eventueller Vorauszahlungen. Überwachung der Unterlagen bis zur endgültigen Verrechnung, Bearbeitung von Mahnungen oder Skontireklamationen. Arbeitet unter allgemeiner Aufsicht eines Angestellten höherer Eingruppierung im Rahmen von Richtlinien“
Genau diese Tätigkeitsbeispiele erfüllt ein Mitarbeiter bei der Abrechnung von Kilometergeldanträgen, wenn er Kilometergeldabrechnungen eigenverantwortlich prüft, genehmigt und deren Zahlung anweist. Der Kläger erfüllt außerdem die persönlichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe K4, denn er ist nicht nur ausgebildeter Kaufmann für Büromanagement, sondern verfügt sogar über zwei Studienabschlüsse, MBA und Bachelor BWL-Banking und Versicherung. Die Kammer geht allerdings nicht davon aus, dass es bei Einstellung des Klägers einen Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ gab. Wie und wann diese Arbeitsplatzbeschreibung erstellt wurde, braucht die Kammer allerdings nicht aufzuklären, da es nicht entscheidungserheblich hierauf ankommt. Nur soviel: Die Beklagte hat den Kläger als „Teammitarbeiter“ eingestellt. Es ist nicht ersichtlich, in welchem Team der Kläger tätig sein sollte, wenn er allein den Arbeitsplatz „Kilometergeldabrechnung“ bekleiden sollte. Im Team kann er lediglich auf dem Arbeitsplatz „Reisekostenprüfung“ beschäftigt werden.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Beklagte nicht im Einklang mit dem GRA sämtliche Ausgebildeten nach Abschluss deren Ausbildung zunächst in K3 eingruppieren, bevor sie die Mitarbeiter auf deren übertragenen Arbeitsplatz in K4 oder höher eingruppiert. Entsprechende Entwicklungsstufen sieht der GRA nicht vor - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Vielmehr ist gemäß § 2 GRA allein die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich und nicht welchen Entwicklungs- oder Einarbeitungsgrad der betroffene Mitarbeiter hat. Dabei ist zu beachten, dass ein Mitarbeiter - insoweit stimmt die Kammer der Klägerseite vollumfänglich zu - nach Zuweisung eines Arbeitsplatzes (hier: Teammitarbeiter in der Reisekostenabteilung) auch einen Anspruch auf Zuweisung entsprechender Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz hat. Die Tarifvertragsparteien haben hinsichtlich der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe nicht auf Erfahrungsstufen abgestellt und das Tarifwerk sieht entsprechende Qualitätsstufen nicht vor.
3.
Die Beklagte kann sich hinsichtlich der vorgenommenen Eingruppierung K3 auch nicht erfolgreich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.10.2023 berufen. Zum einen gab es diese Gesamtbetriebsvereinbarung noch gar nicht, als der Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen wurde, zum anderen verstößt diese Gesamtbetriebsvereinbarung nach Auffassung der Kammer gegen höherrangiges Recht, nämlich den GRA. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien durch entsprechende Öffnungsklausel einen Gestaltungsspielraumen für die Einführung von Zwischen/Entwicklungsstufen für Ausgebildete übertragen haben. Es gilt der Tarifvorbehalt, § 4 Abs. 3 TVG.
II.
Der Kläger kann die Zahlung der Differenzvergütung zwischen K3 und K4 als Zahlungsklage lediglich ab Mai 2023 durchsetzen, da er erst mit Zustellung der Klage am 11.8.2023 konkret die bezifferten fälligen Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Daher sind die Zahlungsansprüche vor Mai 2023 verfallen gemäß § 22 Nr. 1 MTV Stahl. Zuvor hat der Kläger im März und Juni 2023 lediglich die Umgruppierung nach K4 und Zahlung von Differenzvergütung verlangt. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass und welche konkrete Zahlungshöhe er gegenüber der Beklagten verlangt hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer erst in der Klageschrift und damit mit Zustellung der Klage am 11.8.2023 geschehen.
B.
Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig, jedoch nur im ausgeurteilten Umfang begründet.
I.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere hat der Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, auch wenn die Beklagte den Kläger mittlerweile in K4 des GRA eingruppiert hat und ihm auch eine Leistungszulage in Höhe von 2 % zahlt. Denn der Zeitpunkt der richtigen Eingruppierung kann für die zukünftige Erreichung höherer Entgeltgruppen maßgeblich sein.
II.
Der Feststellungsantrag ist im ausgeurteilten Umfang begründet.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass er bereits ab dem 1.7.2019 in die Entgeltgruppe K4 GRA einzugruppieren war, siehe oben unter A.
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung „Leistungszulage für Tarifangestellte“ vom 08.07.1988 und der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Leistungszulagen für Tarifangestellte vom 24.01.1991 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Denn die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit dieser Betriebsvereinbarungen und behauptet, die Betriebsvereinbarung Leistungszulage für Tarifangestellte vom 31.5.1976 finde Anwendung. Darüber hinaus gewährt sie dem Kläger bereits seit April 2023 Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nicht die von der Beklagten angewandte Betriebsvereinbarung Leistungszulage Anwendung findet, sondern die von ihm benannten.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO. Sie wurden nach dem Grad des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens verteilt.
Die Wertfestsetzung dient ebenfalls der Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 4 TVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat ArbG Duisburg in 3 Ca 1149/23 entschieden?“