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Rechtsprechung · ArbG Arnsberg

ArbG Arnsberg, Urteil vom 15.02.2024 – 2 Ca 633/23

Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:ARBGAR:2024:0215.2CA633.23.00
Normenkette
§§ 1, 15 AGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EURO festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 2

Der Kläger begehrt vom beklagten Land einen Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, welcher im Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderung steht.

Randnummer 3

Der seit 2009 schwerbehinderte Kläger bewarb sich am 01.09.2023 auf eine Stellenanzeige des beklagten Landes im Internetportal A. Es handelte sich um eine Stellenanzeige, mit der die Vertretung für eine Lehrkraft für den Zeitraum vom 16.10.2023 bis 31.12.2023 gesucht wurde, und zwar für das Fach Musik an der B-Schule, Gymnasium der Stadt C.

Randnummer 4

Der Kläger erwähnte seine Schwerbehinderung in seiner Bewerbung nicht. Gleichwohl erhielt der Kläger eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, in welcher der Kläger darüber belehrt wurde, dass er als „Mensch mit Schwerbehinderung“ das Recht habe, sich bei dem Gespräch von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen (E-Mail des Schulleiters vom 07.09.2023).

Randnummer 5

Außerdem wurde der Kläger von der Bezirksschwerbehindertenvertrauensperson für Gymnasien und Weiterbildungskollegs angeschrieben.

Randnummer 6

Daraufhin nahm der Kläger seine Bewerbung wieder zurück.

Randnummer 7

Mit seiner am 06.10.2023 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Höhe von 7.500,00 EURO.

Randnummer 8

Der Kläger sieht sich in seinem Recht verletzt, selbstbestimmt und freiwillig darüber entscheiden zu dürfen, ob er seine Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren berücksichtigt wissen will oder nicht. Er erklärt, dass er in Auswahlverfahren seine Schwerbehinderung regelmäßig nicht angebe, weil er eine Diskriminierung als Schwerbehinderter befürchte und auch um überflüssige, lediglich rechtlich erzwungene Auswahlgespräche zu vermeiden.

Randnummer 9

Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass das Erkundigen über das Vorliegen einer Schwerbehinderung durch den Arbeitgeber vor Abschluss des Einstellungsverfahrens genauso unzulässig sei, wie eine Frage nach der Schwerbehinderung. Er legt Wert auf die Feststellung, dass er grundsätzlich selbst entscheiden können müsse, wann und auf welche Weise er seine Schwerbehinderung mitteilen möchte.

Randnummer 10

Das Informationsnetz Emil lade Schulleitungen zur bequemen und zeitnahen Identifizierung schwerbehinderter Lehrkräfte ein. Dies stelle eine Verfahrensdiskriminierung dar. Lediglich im laufenden Arbeitsverhältnis sei die Frage nach einer Schwerbehinderung erlaubt. Der Kläger verweist darauf, dass die Schulleitungen bei der Auswahl von Vertretungskräften grundsätzlich selbstständig tätig seien.

Randnummer 11

Weiter sieht sich der Kläger durch die Begrifflichkeit „Mensch mit Schwerbehinderung“ in seinen Rechten verletzt. Es handele sich um eine verbale Entgleisung mit diskriminierendem Abweisungscharakter und Abschreckungsfunktion. Es gebe vorliegend keinen nachvollziehbaren sachlichen Grund, dem Kläger seine Schwerbehinderung bereits im Einladungsschreiben vor dem Bewerberauswahlverfahren ohne jeglichen tätigkeitsbezogenen Anlass in aufdringlicher und herabsetzender Weise vorzuhalten. Dass Diskriminierungen von Bewerbern mit vorab angegebener Schwerbehinderung durch Schulleitungen regelmäßig erfolgten, sei keine Fiktion, sondern statistisch belegt.

Randnummer 12

Der Kläger hält die Ermittlungen der Schulleitung zu seiner Schwerbehinderung für rechtswidrig und spricht von einer rechtswidrigen Beihilfe bei diesen Ermittlungen durch die Einstellungsbehörde.

Randnummer 13

Weiter behauptet der Kläger, dass auf Webseiten der Bezirksregierung lebensältere Lehrkräfte mit Schwerbehinderung nicht im Bewerberkreis ausdrücklich mit aufgeführt und zur Bewerbung aufgefordert würden. Er verweist auf einen Fragebogen, welcher an zentraler, herausgehobener Stelle den Grad der Behinderung abfrage. Der Kläger verweist auch auf eine irreführende Aussage in einer Schulmail vom 07.11.2014 und auf die Missachtung des vom Land vorgeschriebenen Hinweises für Stellenanzeigen.

Randnummer 14

Der Kläger beantragt,

Randnummer 15

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Randnummer 16

Das beklagte Land beantragt,

Randnummer 17

die Klage abzuweisen.

Randnummer 18

Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 ArbGG habe. Eine Benachteiligung müsse immer an einen in § 1 AGG genannten Grund anknüpfen und dadurch motiviert sein. Dies sei hier nicht der Fall.

Randnummer 19

Das beklagte Land erklärt, das entgegen der Behauptung des Klägers bei Aufruf der derzeit im Netz veröffentlichten Ausschreibungen der Hinweis erfolge, dass sich das Land über Bewerbungen unabhängig von Geschlecht, sexueller Identität, Behinderung, Einwanderungsgeschichte, Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft, Religion/Weltanschauung oder Alter freue. Es verweist auf einen Screenshot aus dem Internetportal A (Anlage zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 14.12.2023 (Blatt 50 d.A.).

Randnummer 20

Das beklagte Land erklärt, dass sich die Schulleitung im Bewerberverfahren nach einem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 15.05.2020 über die Bewerber zu informieren und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sicherzustellen habe.

Randnummer 21

Die Schwerbehinderung des Klägers sei in seiner Personalakte vermerkt.

Randnummer 22

Das gleiche gelte für das Personalverwaltungsprogramm EMIL.

Randnummer 23

Mit der Information an den Kläger, eine Vertrauensperson zum Vorstellungsgespräch mitbringen zu können, habe die Schulleitung das Recht des Klägers nach Artikel 33 Abs. 2 GG begründet.

Randnummer 24

Das beklagte Land vertritt die Rechtsauffassung, dass der Kläger durch die Einladung zum Vorstellungsgespräch keinen Grund zur Benachteiligung erfahren habe. Dem sei gerade durch die Einladung mit dem Hinweis, sich bei dem Gespräch von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, entgegengetreten worden.

Randnummer 25

Außerdem sei dem Kläger kein Nachteil entstanden, da er seine Bewerbung aufgrund eigener Motivation zurückgezogen habe. Es liege somit keine Schadensbegründende Kausalität zwischen dem rechtskonformen Handeln des beklagten Landes und einem behaupteten Schaden vor.

Randnummer 26

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 28

Der Kläger unterliegt.

I.

Randnummer 30

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG liegen nicht vor. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist nicht erkennbar. Der Kläger ist nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden. Insbesondere hat das beklagte Land nicht gegen Verfahrensvorschriften zum Schutz von schwerbehinderten Menschen verstoßen, welche ein Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG darstellen könnten.

1.

Randnummer 32

Das beklagte Land hat sich nicht rechtswidrig verhalten, indem es sich über den Kläger erkundigt hat und die Schwerbehinderung des Klägers nach Kenntnis derselben im Verfahren berücksichtigt hat.

Randnummer 33

Zunächst darf sich das Land, wie jeder andere Arbeitgeber auch, über Bewerber erkundigen, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob und wie gut diese für die gesuchte Position geeignet sind. Der Schulleitung, welche über die Bewerbung des Klägers zu entscheiden hatte, war es daher nicht verwehrt, die Personalakte des Klägers beizuziehen, sich mit anderen öffentlichen Stellen auszutauschen bzw. die von den Parteien in Bezug genommenen elektronischen Auskunftssysteme zu nutzen. Es gibt keine rechtliche Regelung, die dies untersagt. Insbesondere folgt aus der Zuständigkeit der Schulleitungen hinsichtlich des Einstellungsverfahrens nicht, dass nicht weitere Stellen einbezogen werden dürfen.

Randnummer 34

Selbst wenn das Land gezielte Nachforschungen unternommen haben sollte, um zu erfahren, ob der Kläger schwerbehindert ist und die entsprechenden Verfahrensregelungen beachtet werden müssen, läge hierin weder ein Rechtsverstoß, noch könnte hierin ein Indiz im Sinne des § 22 AGG bezüglich einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung liegen.

Randnummer 35

Vielmehr zeigt das Land durch diese Vorgehensweise nur, dass sie die Einhaltung der Verfahrensregelungen zum Schutz schwerbehinderter Menschen in jedem Fall zu berücksichtigen sucht.

Randnummer 36

Der Kläger irrt insoweit grundsätzlich in seiner Annahme, dass aus dem Recht eines behinderten Menschen, die Behinderung auch verschweigen zu dürfen, folge, dass ein Arbeitgeber die Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren ignorieren müsse, obwohl er davon Kenntnis hat. Für eine solche Schlussfolgerung besteht keine Veranlassung.

Randnummer 37

Vielmehr muss ein Arbeitgeber, insbesondere ein öffentlicher Arbeitgeber, das Bewerbungsverfahren so gestalten, dass behinderte und schwerbehinderte Menschen keinesfalls benachteiligt werden. Daraus folgt die Notwendigkeit, das Bewerbungsverfahren so zu gestalten, dass eine Diskriminierung ausgeschlossen ist.

Randnummer 38

Würde ein öffentlicher Arbeitgeber eine bekannte Schwerbehinderung ignorieren, setzte er sich jedoch der Gefahr aus, dass er Regelungen zum Schutz von schwerbehinderten Menschen gerade nicht beachtet habe.

Randnummer 39

Ebenfalls beachtet der Kläger nicht, dass das beklagte Land nicht wissen kann, ob ein Bewerber, welcher seine Schwerbehinderung nicht angegeben hat, bewusst auf die Sonderregelungen zu seinem Schutz verzichten möchte oder ob ihm diese Sonderregelungen gegebenenfalls schlicht nicht bekannt sind. Aus diesem Grund kann es dem öffentlichen Arbeitgeber nicht verwehrt sein, den Bewerber auf seine Rechte als schwerbehinderter Mensch hinzuweisen, wenn die Schwerbehinderung aus anderen Quellen als der Bewerbung hervorgeht.

2.

Randnummer 41

Der Hinweis des beklagten Landes an den Kläger, dass er als schwerbehinderter Mensch das Recht habe, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, stellt keinesfalls ein Indiz für eine Diskriminierung bzw. Schlechterstellung dar. Gleiches gilt für den Umstand, dass das beklagte Land die Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte informiert hat, welche den Kläger angeschrieben hat.

Randnummer 42

Beides zeigt nur, dass das Land die Regelungen zum Schutz schwerbehinderter Menschen ernst nimmt und die Verfahrensregelungen in jedem Fall zu wahren sucht. Entsprechendes gilt für die vom beklagten Land durchgeführte Abfrage des Grades der Behinderung im Bewerbungsbogen.

3.

Randnummer 44

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass das Land ihn in irgendeiner Art unangemessen angesprochen habe. Die Begrifflichkeit „Mensch mit Schwerbehinderung“ ist objektiv in keiner Weise diskriminierend. Es ist vielmehr völlig sachwidrig insoweit von einer verbalen Entgleisung zu sprechen.

4.

Randnummer 46

Soweit der Kläger auf irreführende und unzutreffende Aussagen in einer Schulmail vom 07.11.2014 verweist, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Er stellt den Inhalt der E-Mail nicht im Einzelnen dar. Ein Verweis auf Anlagen ist insoweit unzulässig.

5.

Randnummer 48

Schließlich kann der Kläger nicht mit seinem Vorwurf gehört werden, dass das beklagte Land vorgeschriebene Hinweise bei den Stellenanzeigen nicht beachte.

Randnummer 49

Das Land hat im Einzelnen dargestellt, dass diese Hinweise sehr wohl gegeben werden und ein Screenshot von der Internetplattform A vorgelegt.

Randnummer 50

Der Kläger ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten.

6.

Randnummer 52

Somit hat sich das beklagte Land weder rechtswidrig gegen Vorschriften verhalten, welche dem Schutz von schwerbehinderten Menschen dienen, noch sind andere Umstände erkennbar, dass das beklagte Land den Kläger aufgrund seiner Behinderung benachteiligt hat. Es liegen somit keine Indizien im Sinne des § 22 AGG vor. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot von behinderten Menschen durch das Land ist vorliegend nicht erkennbar. Damit ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

II.

Randnummer 54

Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Der Streitwert entspricht dem eingeklagten Betrag.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Randnummer 55

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Randnummer 56

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Randnummer 57

Landesarbeitsgericht Hamm

Randnummer 58

Marker Allee 94

Randnummer 59

59071 Hamm

Randnummer 60

Fax: 02381 891-283

Randnummer 61

eingegangen sein.

Randnummer 62

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Randnummer 63

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Randnummer 64

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Randnummer 65

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Randnummer 66

671. Rechtsanwälte,

682. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

693. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Randnummer 70

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Randnummer 71

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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