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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 15 ArbGG – Verwaltung und Dienstaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 15 ArbGG

2 Entscheidungen zitieren § 15 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG.
  • BAG, Urt. v. 22.07.2010 – 8 AZR 1012/08 · 8. Senat

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei Beförderung - Frauenanteil in Führungsebene - Statistik als Indiz für eine Diskriminierung

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