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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 16 ArbGG – Zusammensetzung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 16 ArbGG

3 Entscheidungen zitieren § 16 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 07.11.2012 – 7 AZR 646/10 (A) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Wird eine Prozesspartei von einer juristischen Person als Prozessvertreter vertreten, können die für sie handlungsberechtigten Personen kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen sein. 2. Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der im Rahmen der Prozessvertretung für die Partei eines anderen Verfahrens gehandelt hat, das nach wesentlichen Gesichtspunkten nicht nur hinsichtlich der Rechtslage …
  • BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: § 353d Nr 3 StGB sanktioniert auch die Veröffentlichung einer Anklageschrift durch den Angeklagten selber - Strafurteil verletzt weder Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG oder das allgemeiner Persönlichkeitsrecht des Betroffenen

  • BAG, Urt. v. 24.08.2023 – 2 AZR 306/22 · 2. Senat

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Abfindungshöhe - Gehaltserhöhung - Gleichbehandlungsgrundsatz - Schaden-/Aufwendungsersatz - Bonuszahlung - Beförderung - Ehrschutzanträge

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