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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 34 ArbGG – Verwaltung und Dienstaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 34 ArbGG

Eine Entscheidung zitiert § 34 ArbGG.

  • BGH, Urt. v. 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG.

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