Zum Inhalt springen
Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 35 ArbGG – Zusammensetzung, Bildung von Kammern

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 35 ArbGG

9 Entscheidungen zitieren § 35 ArbGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 23.07.2014 – 7 ABR 23/12 · 7. Senat

    Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur

  • BVerfG, Beschl. v. 01.10.2024 – 1 BvR 770/24 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Zweifel an Entscheidung des LArbG über außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes Ablehnungsgesuch ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter - Verfassungsbeschwerde allerdings mangels hinreichender Begründung unzulässig - …

  • BAG, Beschl. v. 15.05.2012 – 7 AZN 423/12 · 7. Senat

    Berufung zum ehrenamtlichen Richter - keine Überprüfung von Verfahrensmängeln durch das Revisionsgericht

  • BAG, Beschl. v. 13.10.2010 – 5 AZN 861/10 · 5. Senat

    Besetzung des Gerichts - Geschäftsverteilung

  • BAG, Beschl. v. 17.03.2010 – 5 AZN 1042/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG in Verb. mit § 547 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein ehrenamtlicher Richter noch vor Stellung der Sachanträge vereidigt worden ist.
  • BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: § 353d Nr 3 StGB sanktioniert auch die Veröffentlichung einer Anklageschrift durch den Angeklagten selber - Strafurteil verletzt weder Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG oder das allgemeiner Persönlichkeitsrecht des Betroffenen

Weitere Entscheidungen zu § 35 ArbGG suchen