Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 36 ArbGG – Vorsitzende
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 36 ArbGG verweisen
- § 1 ArbGG – Gerichte für Arbeitssachen
- § 2a ArbGG – Zuständigkeit im Beschlußverfahren
Rechtsprechung zu § 36 ArbGG
2 Entscheidungen zitieren § 36 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Beschl. v. 23.07.2014 – 7 ABR 23/12 · 7. Senat
Wahlanfechtung - Widerruf einer Kandidatur
BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat
Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
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