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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 33 ArbGG – Errichtung und Organisation

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 ArbGG verweisen