In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 33 ArbGG – Errichtung und Organisation
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 33 ArbGG verweisen
- § 1 ArbGG – Gerichte für Arbeitssachen