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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 31 ArbGG – Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31 ArbGG verweisen

Rechtsprechung zu § 31 ArbGG

3 Entscheidungen zitieren § 31 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 20.06.2023 – 1 AZN 99/23 · 1. Senat

    Leitsatz: Ein Geschäftsverteilungsplan, der im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters die Heranziehung eines Vertreters aus der jeweiligen Hilfsliste vorsieht, wenn zwischen dem Bekanntwerden der Verhinderung und dem Sitzungstag weniger als sechs Kalendertage liegen, ist mit § 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2 ArbGG vereinbar.
  • BAG, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Tariffähigkeit einer von Gewerkschaften gebildeten Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG setzt voraus, dass deren Organisationsbereich mit dem ihrer Mitgliedsgewerkschaften übereinstimmt.
  • BSG, Beschl. v. 11.12.2024 – B 6 KA 26/23 B · 6. Senat

    Leitsatz: Die Heranziehung ehrenamtlicher Richter zu den Sitzungen unter Verwendung eines Karteikastens als bloßes Hilfsmittel ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar.

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