Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. Werden für Streitigkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 30 ArbGG – Besetzung der Fachkammern
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 30 ArbGG verweisen
- § 1 ArbGG – Gerichte für Arbeitssachen
- § 2a ArbGG – Zuständigkeit im Beschlußverfahren
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 30 ArbGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 30 ArbGG? Zitiere den Wortlaut.“