Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 39 ArbGG – Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39 ArbGG verweisen
- § 1 ArbGG – Gerichte für Arbeitssachen
- § 2a ArbGG – Zuständigkeit im Beschlußverfahren
Rechtsprechung zu § 39 ArbGG
5 Entscheidungen zitieren § 39 ArbGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Beschl. v. 20.06.2023 – 1 AZN 99/23 · 1. Senat
Leitsatz: Ein Geschäftsverteilungsplan, der im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters die Heranziehung eines Vertreters aus der jeweiligen Hilfsliste vorsieht, wenn zwischen dem Bekanntwerden der Verhinderung und dem Sitzungstag weniger als sechs Kalendertage liegen, ist mit § 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2 ArbGG vereinbar.
BAG, Beschl. v. 18.09.2019 – 5 AZN 640/19 · 5. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - gleiche Kammerbesetzung
BAG, Beschl. v. 22.10.2015 – 2 AZN 519/15 · 2. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - gesetzlicher Richter
BAG, Beschl. v. 19.03.2026 – 2 AZN 536/25 · 2. Senat
Absoluter Revisionsgrund - gesetzlicher Richter
BSG, Beschl. v. 11.12.2024 – B 6 KA 26/23 B · 6. Senat
Leitsatz: Die Heranziehung ehrenamtlicher Richter zu den Sitzungen unter Verwendung eines Karteikastens als bloßes Hilfsmittel ist mit der Garantie des gesetzlichen Richters vereinbar.