Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 38 ArbGG – Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 38 ArbGG verweisen
- § 1 ArbGG – Gerichte für Arbeitssachen
- § 2a ArbGG – Zuständigkeit im Beschlußverfahren
- § 39 ArbGG – Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
- § 15 JVEG – Grundsatz der Entschädigung
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