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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 38 ArbGG – Ausschuß der ehrenamtlichen Richter

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 ArbGG verweisen

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