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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 40 ArbGG – Errichtung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 ArbGG verweisen

  • § 1 ArbGG – Gerichte für Arbeitssachen
  • § 117 ArbGG – Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen