Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 117 ArbGG – Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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