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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 117 ArbGG – Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.

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„Was regelt § 117 ArbGG? Zitiere den Wortlaut.“

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