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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 113 ArbGG – Berichterstattung

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 113 ArbGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 113 ArbGG? Zitiere den Wortlaut.“

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