Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 113 ArbGG – Berichterstattung
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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„Was regelt § 113 ArbGG? Zitiere den Wortlaut.“