Rechtsprechung · AG Duisburg-Ruhrort
AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 07.01.2026 – 8 C 70/25
- Spruchkörper
- Richter
- ECLI
- ECLI:DE:AGDU3:2026:0107.8C70.25.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 155,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Abfassung eines Tatbestands wurde gemäß § 313 a Abs.1 ZPO verzichtet.
Gründe
8 C 70/25 | |
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 155,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen, indem der Beklagte die bei der Klägerin beschäftigte Rechtsanwältin A am 26.09.2023 zu einem Beratungsgespräch über eine arbeitsgerichtliche Angelegenheit aufgesucht und entsprechende Unterlagen (Bl. 21 ff. d.A.) unterschrieben hat.
Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe
Die Höhe des anwaltlichen Vergütungsanspruchs bestimmt sich nach RVG. Der Klägerin steht eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG mit einem 1,3fachen Faktor nach einem Gegenstandswert von 7.020,00 Euro zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation sowie Umsatzsteuer zu.
a. Der Gegenstandswert betrug vorliegend 7.020,00 Euro nach dem dreifachen Monatsgehalt des Beklagten (2.340,00/Monat).
b. Es ist eine Verfahrensgebühr gemäß § 13 Nr. 3100 VV RVG entstanden. Die Verfahrensgebühr VV 3100 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, sie deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab - ausgenommen die Wahrnehmung von Terminen und Besprechungen sowie der Abschluss einer Einigung -, und zwar von Beginn des ihm erteilten Auftrags bis zum Abschluss der Instanz, unerheblich ist, in welchem Verfahrensstadium der Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt wird. Gleichgültig ist für das Entstehen der Verfahrensgebühr auch, ob ein Rechtsstreit schon anhängig ist oder ob dieser erst anhängig gemacht werden soll (HK-RVG/Mayer, 9. Aufl. 2025, RVG VV 3100 Rn. 2, beck-online). Vorliegend ist die Verfahrensgebühr angefallen, indem die Klägerin sich für den Beklagten beim Arbeitsgericht bestellt und Akteneinsicht verlangt hat. Ausweislich der eingereichten Anlagen Bl. 81 ff. d.A. hat die Klägerin mehrfach in dem Rechtsstreit an das Arbeitsgericht geschrieben, wodurch die Verfahrensgebühr ausgelöst wurde. Diesem konkreten Vortrag ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten. Soweit er eingewandt hat, dass die Klägerin „nicht tätig“ geworden ist, ist er nicht auf die eingereichten Schriftsätze eingegangen. Relevant wäre auch insofern nur der Einwand, dass die Klägerin im Gerichtsverfahren nicht tätig geworden ist, was er nicht substantiiert bestritten hat. Soweit der Beklagte eingewandt hat, dass er keinen Termin bei der Klägerin nach dem 26.09.2023 erhalten haben will, steht dies der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegen, da diese, wie oben ausgeführt, die Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren abdeckt.
Für die Verfahrensgebühr war ein 1,3 facher Faktor zugrunde zulegen, den § 13, 3100 VV, RVG vorgibt.
Auf die hiernach zu erstattende Kostennote von 800,39 Euro hat die Rechtsschutzversicherung des Beklagten bereits 650,39 Euro bereits gezahlt, sodass der Klägerin gegen den Beklagten noch ein Anspruch in Höhe von 150,00 Euro zusteht.
II.
Bezüglich der Nebenkosten stehen der Klägerin Mahnkosten in Höhe von insgesamt 5,00 Euro gemäß §§ 280, 286 BGB zu, nachdem sich der Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 27.02.205 unter Fristsetzung bis zum 11.03.2025 in Verzug befunden hat. Das Gericht erachtet unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht 2,50 Euro pro Schreiben sowie zwei Mahnschreiben (z.B. vom 11.11.2024 und 27.02.2025) als erforderlich, aber auch als ausreichend. Die weiter gehenden Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro waren daher zurückzuweisen.
Hinsichtlich des obsiegenden Teils steht der Klägerin ein Zinsanspruch gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB seit dem 12.03.2025 zu.
III.
Streitwert: bis EUR 500,00
Richterin
Zitierte Vorschriften
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