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Rechtsprechung · AG Coesfeld

AG Coesfeld, Beschluss vom 02.09.2025 – 5 F 348/23

Spruchkörper
Familiengericht
ECLI
ECLI:DE:AGCOE1:2025:0902.5F348.23.00

Tenor

1.

Die am 20.03.1978 vor dem Standesamt Hannover unter der Eheregisternummer 000/1978 geschlossene Ehe der Beteiligten wird

g e s c h i e d e n.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der AAA (Vers. Nr. 000000000003) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23,9432 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 000000000001 bei der AAA, bezogen auf den 31. 08. 2023, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der CCC (Vers. Nr. Pers.-Nr. 00000001) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 63.384,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15.12.1994, bezogen auf den 31. 08. 2023, begründet. Die CCC wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,81 % Zinsen seit dem 01. 09. 2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der EEE (Vers. Nr. 000000000004) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 595,78 Euro monatlich nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15.12.1994, bezogen auf den 31. 08. 2023, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DDD (Vers. Nr. 000000000004) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 48.400,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15.12.1994, bezogen auf den 31. 08. 2023, begründet. Die DDD wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,81 % Zinsen seit dem 01. 09. 2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AAA (Vers. Nr. 000000000001) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 35,5107 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 000000000003 bei der AAA, bezogen auf den 31. 08. 2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der BBB (Vers. Nr. 000000000002) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 87,55 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden in der Fassung vom 22.11.2022, bezogen auf den 31. 08. 2023, übertragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Randnummer 2

5 F 348/23 | |

| Amtsgericht Coesfeld Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss |

Randnummer 3

In der Familiensache

Randnummer 4

des Herrn K., geb. am 00.00.0000, A-Straße 0, 00000 I,

Randnummer 5

Antragstellers,

Randnummer 6

Verfahrensbevollmächtigter: XXX,

Randnummer 7

gegen

Randnummer 8

Frau K. geb. D., geb. am 00.00.0000, F-Straße 0, 00000 A,

Randnummer 9

Antragsgegnerin,

Randnummer 10

Verfahrensbevollmächtigte: XXX,

Randnummer 11

Beteiligte:

Randnummer 12

AAA, Postfach, 00000 B, Versicherungsnummer 000000000001

Randnummer 13

BBB, W-Straße 0, 00000 W, Versicherungsnummer 000000000002

Randnummer 14

AAA, Postfach, 00000 B, Versicherungsnummer 000000000003

Randnummer 15

CCC, I-Allee 0, 00000 E, Versicherungsnummer Pers.-Nr. 0000001

Randnummer 16

DDD, I-Allee 0, 00000 E, Versicherungsnummer 000000000004

Randnummer 17

EEE, I-Allee 0, 00000 E, Versicherungsnummer 000000000004

Randnummer 18

FFF, 00000 B

Randnummer 19

hat das Amtsgericht Coesfeld auf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2025 durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Heukamp

Randnummer 20

beschlossen:

1.

Randnummer 22

Die am 20.03.1978 vor dem Standesamt Hannover unter der Eheregisternummer 000/1978 geschlossene Ehe der Beteiligten wird

Randnummer 23

g e s c h i e d e n.

2.

Randnummer 25

| Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der AAA (Vers. Nr. 000000000003) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23,9432 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 000000000001 bei der AAA, bezogen auf den 31. 08. 2023, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der CCC (Vers. Nr. Pers.-Nr. 00000001) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 63.384,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15.12.1994, bezogen auf den 31. 08. 2023, begründet. Die CCC wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,81 % Zinsen seit dem 01. 09. 2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der EEE (Vers. Nr. 000000000004) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 595,78 Euro monatlich nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15.12.1994, bezogen auf den 31. 08. 2023, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DDD (Vers. Nr. 000000000004) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 48.400,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 15.12.1994, bezogen auf den 31. 08. 2023, begründet. Die DDD wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,81 % Zinsen seit dem 01. 09. 2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AAA (Vers. Nr. 000000000001) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 35,5107 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 000000000003 bei der AAA, bezogen auf den 31. 08. 2023, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der BBB (Vers. Nr. 000000000002) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 87,55 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden in der Fassung vom 22.11.2022, bezogen auf den 31. 08. 2023, übertragen.

3.

Randnummer 27

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Randnummer 29

Ehescheidung

Randnummer 30

Die Ehegatten heirateten am 20.03.1978.

Randnummer 31

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem Jahr 2013 getrennt.

Randnummer 32

Beide Ehegatten beantragen, die am 20.03.1978 geschlossene Ehe zu scheiden.

Randnummer 33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Randnummer 34

Der Scheidungsantrag ist begründet.

Randnummer 35

Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).

Randnummer 36

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in ihren jeweiligen Anhörungen fest. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit 2013 getrennt.

Randnummer 37

Da die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Randnummer 38

Versorgungsausgleich

Randnummer 39

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

Randnummer 40

Anfang der Ehezeit: 01. 03. 1978

Randnummer 41

Ende der Ehezeit: 31. 08. 2023

Randnummer 42

Ausgleichspflichtige Anrechte

Randnummer 43

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Randnummer 44

Der Antragsteller:

Randnummer 45

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 46

1. Bei der AAA hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47,8863 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 23,9432 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 192.130,10 Euro.

Randnummer 47

Betriebliche Altersversorgung

Randnummer 48

2. Bei der CCC hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 126.768,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internen Durchführungsweg (§ 17 VersAusglG). Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 63.384,00 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 87.600,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

Randnummer 49

3. Bei der EEE hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.206,64 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 595,78 Euro monatlich zu bestimmen.

Randnummer 50

4. Bei der DDD hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 96.800,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internen Durchführungsweg (§ 17 VersAusglG). Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 48.400,00 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 87.600,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

Randnummer 51

Die Antragsgegnerin:

Randnummer 52

Gesetzliche Rentenversicherung

Randnummer 53

5. Bei der AAA hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 71,0214 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 35,5107 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 284.952,49 Euro.

Randnummer 54

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Randnummer 55

6. Bei der BBB hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 158,04 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 87,55 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 44.106,15 Euro.

Randnummer 56

Übersicht:

Randnummer 57

Antragsteller

Randnummer 58

Die AAA, Kapitalwert: 192.130,10 Euro

Randnummer 59

Ausgleichswert: 23,9432 Entgeltpunkte

Randnummer 60

Die CCC

Randnummer 61

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 63.384,00 Euro

Randnummer 62

Die EEE, Kapitalwert: 107.851,00 Euro

Randnummer 63

Ausgleichswert (mtl.): 595,78 Euro

Randnummer 64

Die DDD

Randnummer 65

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 48.400,00 Euro

Randnummer 66

Antragsgegnerin

Randnummer 67

Die AAA, Kapitalwert: 284.952,49 Euro

Randnummer 68

Ausgleichswert: 35,5107 Entgeltpunkte

Randnummer 69

Die BBB, Kapitalwert: 44.106,15 Euro

Randnummer 70

Ausgleichswert: 87,55 Versorgungspunkte

Randnummer 71

Ausgleich:

Randnummer 72

Die einzelnen Anrechte:

Randnummer 73

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der AAA ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 23,9432 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Randnummer 74

Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der CCC keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 63.384,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der CCC an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 63.384,00 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 09. 2023) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

Randnummer 75

Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der EEE ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 595,78 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Randnummer 76

Zu 4.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei DDD keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 48.400,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der DDD an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 48.400,00 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 09. 2023) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).

Randnummer 77

Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AAA ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 35,5107 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Randnummer 78

Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der BBB ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 87,55 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Randnummer 79

Kostenentscheidung

Randnummer 80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.

Randnummer 81

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 82

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Randnummer 83

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 6, 48653 Coesfeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Randnummer 84

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Coesfeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Randnummer 85

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Randnummer 86

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

Randnummer 87

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Randnummer 88

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Randnummer 89

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Randnummer 90

Dr. Heukamp

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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