Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 785 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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