Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 781 ZPO – Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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