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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 781 ZPO – Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

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