Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
AO · Abgabenordnung
§ 265 AO – Vollstreckung gegen Erben
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 265 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 265 AO? Zitiere den Wortlaut.“