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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 264 AO – Vollstreckung gegen Nießbraucher

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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