Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
AO · Abgabenordnung
§ 264 AO – Vollstreckung gegen Nießbraucher
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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