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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 263 AO – Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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