Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 770 ZPO – Einstweilige Anordnungen im Urteil

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 770 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 770 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten