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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 718 ZPO – Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

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