Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 582 ZPO – Hilfsnatur der Restitutionsklage

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 582 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 582 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten