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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 583 ZPO – Vorentscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 583 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 583 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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