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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 12.05.2011 – 23 U 72/11

Restitutionsklage: Zulässigkeit bei möglicher Vorlage einer neuen Urkunde im Ausgangsverfahren
Spruchkörper
23. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2011:0512.23U72.11.0A
Normenkette
§ 522 Abs 2 S 2 ZPO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 582 ZPO

Leitsatz

1. Die auf eine neue Urkunde gestützte Restitutionsklage (§ 580 Nr. 7 lit. b) ZPO) ist unzulässig, wenn die Partei die Urkunde vor rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens hätte vorlegen können (§ 582 ZPO).(Rn.8)

2. Die Partei ist auch nach Ablauf einer gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gesetzten Frist nicht gehindert, bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses neue Beweismittel vorzulegen. Diese können nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die Partei zu einer früheren Vorlage schuldlos außerstande war.(Rn.8)

Tenor

Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.

Die Restitutionsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu

tragen.

Der Wert des Verfahrens beträgt 5.112,92 €

Gründe

Randnummer 1

I. Die Restitutionsklägerin ist durch Urteil des Landgerichts

Berlin vom 10.03.2010 - 100 O 30/09 - verurteilt worden, an die

Restitutionsbeklagte 5.112,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 sowie

weitere 459,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 zu zahlen. Ihre gegen dieses

Urteil eingelegte Berufung ist mit Beschluss vom 23.08.2010 - 23 U

66/10 - zurückgewiesen worden.

Randnummer 2

Die Restitutionsklägerin begehrt die Wiederaufnahme des

Verfahrens. Sie trägt vor, sie habe erst am 12.08.2010 eine an sie

weitergeleitete Email mit einer Liste über die im Dezember 2001

abgerechneten Tickets erhalten und sei daher erst jetzt in der Lage

zu beweisen, dass die von der Restitutionsbeklagten geltend

gemachte Kaution verbraucht und sie zur Aufrechung berechtigt

gewesen sei.

Randnummer 3

Die Restitutionsklägerin beantragt,

Randnummer 4

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.03.2010 - 100 O 30/09

- sowie den Beschluss des Kammergerichts vom 23.08.2010 - 23 U

66/10 - aufzuheben und die in diesen Verfahren verfolgte Klage der

Beklagten abzuweisen.

Randnummer 5

Die Restitutionsbeklagte beantragt,

Randnummer 6

die Restitutionsklage abzuweisen.

Randnummer 7

II. Die Restitutionsklage ist unzulässig und daher gemäß §§ 589

I ZPO durch Beschluss zu verwerfen.

Randnummer 8

Gemäß § 582 ZPO ist die Restitutionsklage nur zulässig, wenn die

Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund

in dem früheren Verfahren, insbesondere auch durch Einspruch oder

Berufung, geltend zu machen. Das ist hier nicht der Fall. Denn die

Restitutionsklägerin hätte die nunmehr vorgelegte Email, die sie am

12.08.2010 erhalten hat, bereits in dem Berufungsverfahren 23 U

66/10 vorlegen können. Über die Berufung wurde erst mit Beschluss

vom 23.08.2010 entschieden. Wenn die Restitutionsklägerin die Email

unverzüglich nach dem 12.08.2010 dem Berufungsgericht vorgelegt

hätte, wäre sie im Berufungsverfahren trotz Ablaufs der gemäß § 522

II 2 ZPO gesetzten Frist noch berücksichtigt worden. Da die

verspätete Vorlage - die Richtigkeit des klägerischen Vortrags

unterstellt - unverschuldet gewesen wäre, hätte das neue Vorbringen

nicht zurückgewiesen werden können (§§ 530, 296 I ZPO).

Randnummer 9

Die in § 582 ZPO aufgestellten Voraussetzungen sind solche der

Zulässigkeit und nicht der Begründetheit des Rechtsbehelfs (vgl.

RGZ 99, 168; BGH; Urt. vom 05.05.1956 - IV ZR 18/56; Urt. vom

23.01.1974 - VIII ZR 131/72, WM 1974, 264; Urt. vom 25.04.1975 - V

ZR 78/74, WM 1975, 736). Daher ist die Restitutionsklage bei Fehlen

der Voraussetzungen des § 582 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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