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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 43 ZPO – Verlust des Ablehnungsrechts

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 43 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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