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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 45 ZAG – Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zahlungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich zu bestätigen, ob der für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderliche Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, wenn

  • 1. das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich ist,
  • 2. der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, den Ersuchen eines bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfügbarkeit des Geldbetrags, der einem bestimmten kartengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen und
  • 3. die Zustimmung nach Nummer 2 vor Eingang des ersten Ersuchens erteilt worden ist.

(2) Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auf das Ersuchen darf keine Mitteilung des Kontostandes des Zahlers enthalten und besteht ausschließlich aus „Ja“ oder „Nein“.

(3) Die Bestätigung nach Absatz 1 erlaubt es dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 ZAG verweisen

  • § 24 ZAG – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
  • § 46 ZAG – Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters
  • § 47 ZAG – Ausnahme für E-Geld-Instrumente
  • § 68 ZAG – Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
  • § 29 KWG – Besondere Pflichten des Prüfers

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