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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 68 ZAG – Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im Inland Zahlungsauslösedienste im Sinne dieses Gesetzes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im Inland insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar 2018 geltenden Voraussetzungen ausüben.

(2) Unternehmen, die vor dem 12. Januar 2016 im Inland Kontoinformationsdienste im Sinne dieses Gesetzes in seiner ab dem 13. Januar 2018 geltenden Fassung erbracht haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 im Inland insoweit weiter unter den vor dem 13. Januar 2018 geltenden Voraussetzungen ausüben.

(3) Kontoführende Zahlungsdienstleister dürfen bis zum Inkrafttreten der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern den Zugang zu ihren Zahlungskonten nicht verweigern, weil sie die Anforderungen der §§ 45 bis 52 sowie des § 55 nicht erfüllen.

(4) Bis zum Inkrafttreten des § 55 erfolgt die starke Kundenauthentifizierung nach Maßgabe des Rundschreibens der Bundesanstalt 4/2015 (BA) vom 5. Mai 2015, abrufbar von der Internetseite der Bundesanstalt.

(5) Ein Unternehmen, das ab dem 13. Januar 2018 Zahlungsdienste anbietet, die nach diesem Gesetz in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung noch erlaubnisfrei waren, und diese Dienste auch ab dem 13. Januar 2018 weiter anbieten will, hat innerhalb von drei Monaten ab dem 13. Januar 2018 einen Erlaubnisantrag nach § 10 Absatz 1 oder einen Registrierungsantrag nach § 34 Absatz 1 zu stellen. Wird der Erlaubnisantrag oder Registrierungsantrag rechtzeitig und vollständig gestellt, ist dieses Unternehmen bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Erlaubnisantrag oder Registrierungsantrag durch die Bundesanstalt insoweit weiterhin erlaubt tätig.

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