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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 69 ZAG – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

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