§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
§ 69 ZAG – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.
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