Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.
ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
§ 47 ZAG – Ausnahme für E-Geld-Instrumente
Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47 ZAG verweisen
- § 68 ZAG – Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
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