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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 47 ZAG – Ausnahme für E-Geld-Instrumente

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 ZAG verweisen

  • § 68 ZAG – Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung

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