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Zitierfest

ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

§ 44 ZAG – E-Geld-Instituts-Register

Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.

(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.

(2) Zweigniederlassungen und Agenten des E-Geld-Instituts werden entsprechend § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 2 eingetragen. § 43 Absatz 2 gilt für beide entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 ZAG verweisen

  • § 13 ZAG – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 38 ZAG – Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
  • § 67 ZAG – Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen

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