(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register, in das sie jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt.
ZAG · Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
§ 44 ZAG – E-Geld-Instituts-Register
Amtliche Fassung, Stand 25.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 44 ZAG verweisen
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