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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 42 WpHG – Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Wer eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 oder 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 42 WpHG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 42 WpHG? Zitiere den Wortlaut.“

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