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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 39 WpHG – Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 WpHG verweisen

  • § 37 WpHG – Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung
  • § 40 WpHG – Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister
  • § 42 WpHG – Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
  • § 44 WpHG – Rechtsverlust
  • § 46 WpHG – Befreiungen; Verordnungsermächtigung
  • § 120 WpHG – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
  • § 137 WpHG – Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes
  • § 23 WpÜG – Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots

Rechtsprechung zu § 39 WpHG

19 Entscheidungen zitieren § 39 WpHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.11.2013 – 3 StR 5/13 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Auf den Börsenpreis eines Finanzinstruments wird eingewirkt, wenn dieser künstlich, d.h. gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Hierfür reicht es nicht aus, dass aufgrund des manipulativen Geschäfts erstmals ein Börsenpreis gebildet wird; erforderlich ist vielmehr, dass bereits ein Börsenpreis existiert, der sodann durch die …
  • BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – 5 StR 532/16 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum 2. Juli 2016 ist es zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation gekommen.
  • BGH, Beschl. v. 04.12.2013 – 1 StR 106/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Beim Straftatbestand des § 38 Abs. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV handelt es sich um ein Jedermannsdelikt, für das die allgemeinen Regeln zu Täterschaft und Teilnahme gelten. 2. Die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften setzt nicht voraus, dass der Täter mit mehr als fünf Prozent an der betroffenen Gesellschaft beteiligt ist.
  • BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 StR 229/19 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des erlangten Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB in Fällen der Marktmanipulation. 2. § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt den Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte („ruhende“) E-Mails.
  • BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – 2 StR 32/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Strafsenat

    Vorsätzliche Marktmanipulation: Einwirken auf einen bereits manipulierten Börsenpreis; natürliche Handlungseinheit

  • BGH, Beschl. v. 08.08.2018 – 2 StR 210/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Strafsenat

    (Verurteilung wegen vorsätzlichen Marktmanipulationen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes)

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