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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 38 WpHG – Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die

  • 1. dem Inhaber entweder
  • a) bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
  • b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien

verleihen, oder

  • 2. sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.

Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.

(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:

  • 1. übertragbare Wertpapiere,
  • 2. Optionen,
  • 3. Terminkontrakte,
  • 4. Swaps,
  • 5. Zinsausgleichsvereinbarungen und
  • 6. Differenzgeschäfte.

(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fassung. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards nach Satz 3.

(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 WpHG verweisen

  • § 37 WpHG – Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung
  • § 39 WpHG – Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
  • § 40 WpHG – Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister
  • § 42 WpHG – Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
  • § 44 WpHG – Rechtsverlust
  • § 46 WpHG – Befreiungen; Verordnungsermächtigung
  • § 120 WpHG – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
  • § 137 WpHG – Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes
  • § 23 WpÜG – Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots

Rechtsprechung zu § 38 WpHG

27 Entscheidungen zitieren § 38 WpHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.11.2013 – 3 StR 5/13 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Auf den Börsenpreis eines Finanzinstruments wird eingewirkt, wenn dieser künstlich, d.h. gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Hierfür reicht es nicht aus, dass aufgrund des manipulativen Geschäfts erstmals ein Börsenpreis gebildet wird; erforderlich ist vielmehr, dass bereits ein Börsenpreis existiert, der sodann durch die …
  • BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – 5 StR 532/16 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Durch die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG zum 2. Juli 2016 ist es zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation gekommen.
  • BGH, Beschl. v. 25.02.2016 – 3 StR 142/15 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal "sonstige Täuschungshandlungen" im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG entspricht bei einer am Inhalt der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie der Durchführungsrichtlinie 2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 orientierten Auslegung dem Bestimmtheitsgebot …
  • BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 StR 229/19 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Zur Bestimmung des erlangten Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB in Fällen der Marktmanipulation. 2. § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt den Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte („ruhende“) E-Mails.
  • BGH, Beschl. v. 27.01.2010 – 5 StR 224/09 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Ausnutzen einer Insidertatsache . 2. Bei verbotenen Insidergeschäften stellt der hierdurch erzielte Sondervorteil das Erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dar .
  • BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – 2 StR 32/20 · 2. Strafsenat

    Vorsätzliche Marktmanipulation: Einwirken auf einen bereits manipulierten Börsenpreis; natürliche Handlungseinheit

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