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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 37 WpHG – Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 WpHG verweisen

  • § 38 WpHG – Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 37 WpHG

Eine Entscheidung zitiert § 37 WpHG.

  • BGH, Beschl. v. 05.02.2019 – XI ZR 335/18 · 11. Zivilsenat

    Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen zu Aufklärungspflichtverletzung bei Wertpapiergeschäft

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