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Zitierfest

WpHG · Gesetz über den Wertpapierhandel

§ 41 WpHG – Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er übermittelt die Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal.

(2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 WpHG verweisen

  • § 33 WpHG – Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
  • § 46 WpHG – Befreiungen; Verordnungsermächtigung
  • § 120 WpHG – Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
  • § 22 GwG – Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
  • § 8b HGB – Unternehmensregister
  • § 9d HGB – Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung

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