Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 175 VVG – Abweichende Vereinbarungen
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 175 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 175 VVG? Zitiere den Wortlaut.“