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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 175 VVG – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 175 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 175 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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