Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 176 VVG – Anzuwendende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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„Was regelt § 176 VVG? Zitiere den Wortlaut.“