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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 176 VVG – Anzuwendende Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 176 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 176 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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