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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 177 VVG – Ähnliche Versicherungsverträge

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenversicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 177 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 177 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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