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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 173 VVG – Anerkenntnis

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 173 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 173 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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