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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 174 VVG – Leistungsfreiheit

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 174 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 174 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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